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Wie viel muss ich für eine Benachteiligung im Betrieb beweisen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Die Anforderungen an Sie dürfen nicht überspannt werden. Es genügt zunächst, wenn Sie für den für Sie überblickbaren Bereich Ihrer Abteilung und nach den Ihnen zugänglichen Kriterien den Anschein einer Ungleichbehandlung darlegen. Dann ist es Sache des Arbeitgebers, für den gesamten Betrieb sachlich gerechtfertigte Gründe für die Unterscheidung darzutun.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 20.04.2017 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Die Behauptungs- und Beweispflicht des AN darf auch unter Berücksichtigung der Beweisnähe bezüglich der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht überspannt werden; hat er für den für ihn überblickbaren Bereich seiner Abteilung und nach den ihm zugänglichen Auswahlkriterien seines AG prima facie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bewiesen, ist es Sache des AG, darzutun, daß bei Bedachtnahme auf den gesamten Betrieb und weitere (oder andere) sachlich gerechtfertigte Differenzierungsgründe der AN gegenüber der Mehrheit der vergleichbaren Arbeitskollegen nicht willkürlich benachteiligt wurde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016826 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Diskriminierung glaubhaft machen

Wer sich auf eine Benachteiligung beruft, muss selbst behaupten, worin sie liegt, und sie glaubhaft machen. Erst dann kann sie im Verfahren geprüft werden.

günstig für Arbeitgeber Beweis der Diskriminierung im Arbeitsleben

Für die nach dem Gleichbehandlungsgesetz verpönten Beweggründe genügt es, sie glaubhaft zu machen; das Beweismaß ist also herabgesetzt. Möglich ist dabei nur der Indizienbeweis, nicht der Anscheinsbeweis. Ob die vorgebrachten Umstände ausreichen, lässt sich nur nach den gesamten Umständen des Falls beurteilen.

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