OGH 9 ObA 40/17y
Worum es ging: Darf mein Chef mich bei freiwilligen Leistungen übergehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Arbeitgeber darf selbst festlegen, nach welchen Maßstäben er freiwillige Zusatzleistungen gewährt. Von diesen selbst gewählten Maßstäben darf er aber nicht ohne sachlichen Grund zu Ihrem Nachteil abweichen. Entscheidend ist daher, ob er in Ihrem Fall willkürlich von seinen eigenen Kriterien abgegangen ist.
Sie können verlangen, so behandelt zu werden wie die übrigen Beschäftigten. Ihr Arbeitgeber darf zwar unterscheiden, aber nicht willkürlich und ohne einleuchtenden sachlichen Grund Einzelne schlechter stellen. Verweigert er Ihnen bei gleicher Tätigkeit dieselbe Einstufung, kann darin eine solche Willkür liegen.
Die Anforderungen an Sie dürfen nicht überspannt werden. Es genügt zunächst, wenn Sie für den für Sie überblickbaren Bereich Ihrer Abteilung und nach den Ihnen zugänglichen Kriterien den Anschein einer Ungleichbehandlung darlegen. Dann ist es Sache des Arbeitgebers, für den gesamten Betrieb sachlich gerechtfertigte Gründe für die Unterscheidung darzutun.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf Ihr Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter behandeln als die übrigen. Er darf aber zeitlich unterscheiden und eine Vergünstigung jenen Arbeitnehmern, die erst ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommen, nicht mehr gewähren.
Im Handel richtet sich Ihr kollektivvertragliches Gehalt nach Beschäftigungsgruppe, Berufsjahren und Gehaltsgebiet. Welche Umstände im Einzelfall für die richtige Einstufung maßgeblich sind, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof entscheidet darüber daher regelmäßig nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 11.01.2017, 11 Ra 88/16i-41
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2017
Geschäftszahl
9ObA40/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. A***** G*****, 2. W***** R*****, und 3. P***** M*****, alle vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen 1. 26.665,33 EUR, 2. 53.190,79 EUR und 3. 53.190,79 EUR, jeweils sA, über die Revision der zweit- und drittklagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Jänner 2017, GZ 11 Ra 88/16i-41, mit dem der Berufung der zweit- und drittklagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Juli 2016, GZ 9 Cga 126/13v-37, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der zweit- und drittklagenden Parteien wird zurückgewiesen.
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