Ist mein Vertrag ungültig, wenn die Baubehörde die Teilung verweigert?
günstig für Käuferbetrifft Käufer, Verkäufer, Grundstückseigentümer, Bauwerber
Nein. Anders als beim Grundverkehr ist im Baurecht nicht das Geschäft selbst genehmigungspflichtig, sondern nur die Änderung am Grundbuchskörper. Wird die baubehördliche Genehmigung nach Vertragsabschluss versagt, war die Erfüllung deshalb nicht von vornherein unmöglich.
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 03.10.2018
(7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Die nach der oö BauONov 1946 notwendige Genehmigung bestimmter Grundteilungen kann nicht als aufschiebende Rechtsbedingung angesehen werden, deren Versagung die Unwirksamkeit des dem Ansuchen zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes unmittelbar zur Folge hätte; anders als nach den Grundverkehrsvorschriften, sind nach den hier in Frage kommenden baurechtlichen Bestimmungen nicht Rechtsgeschäfte an sich genehmigungspflichtig, sondern nur bestimmte, auf Grund solcher Rechtsgeschäfte vorzunehmende Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers. Die Versagung der baubehördlichen Genehmigung nach Vertragsabschluß begründet keine ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im Sinne des § 878 ABGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Hier: Vorarlberger Raumplanungsgesetz.OGH 9 Ob 57/10p, 27.07.2011
Nein. Ist der zugrunde liegende Vertrag unwirksam, werden Sie nicht Eigentümer, auch wenn Sie bereits im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragung ist dann inhaltlich fehlerhaft. Der Verkäufer kann Ihnen das fehlende Eigentum auch dann entgegenhalten, wenn Sie ihn auf Räumung klagen.
günstig für Verkäufer Fehlende behördliche Bewilligung als Mangel
Fehlt eine behördliche Bewilligung, ist das ein Mangel des Vertragsgegenstands. Er gilt als behebbar, wenn die Bewilligung nachträglich erteilt werden könnte.