Wann ist eine Leistung unmöglich und wann bloß verspätet?
betrifft Vertragspartner, Konsumenten, Unternehmer, Heimbewohner
Unmöglich ist eine Leistung nur, wenn ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, wenn also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auch künftig nicht mehr erbracht werden kann. Besteht eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass sie später wieder möglich wird, liegt keine Unmöglichkeit vor, sondern Verzug.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.08.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird, so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Personalmangel beim Heimvertrag.OGH 7 Ob 101/24i, 28.08.2024
- Hier: Erfüllung eines Vermächtnisses.OGH 2 Ob 123/22k, 27.09.2022
- Hier: Auskunftspflicht und Demenz des Auskunftspflichtigen.OGH 2 Ob 39/21f, 05.08.2021
- Unmöglichkeit darf erst dann angenommen werden, wenn der Leistung ein dauerndes und nicht nur vorübergehendes Hindernis entgegensteht.OGH 5 Ob 229/09a, 27.05.2010
- Diese ist nach dem Wissen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu treffen.OGH 9 Ob 4/09t, 29.10.2009
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Bei der nachträglichen Unmöglichkeit (hier: die Unwahrscheinlichkeit einer künftigen Widmungsänderung) kommt es immer auf eine Prognose an.OGH 9 Ob 4/09t, 29.10.2009
- Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Schuldner kann nur bejaht werden, wenn der Dritte, dessen Mitwirkung erforderlich ist. ernsthaft und endgültig diese Mitwirkung verweigert.OGH 8 Ob 86/06i, 30.11.2006
- Hier: Die vom Stammgericht Ljubljana erlassene einstweilige Verfügung steht dem Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung aus der Bankgarantie nicht dauerhaft entgegen.OGH 1 Ob 164/01a, 25.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109496 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 17.
- OGH 7 Ob 101/24i, 28.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 119/19i, 27.11.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 15/19b, 27.02.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 152/18f, 30.01.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 69/18k, 03.10.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 2 Ob 133/16x, 28.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 99/16x, 27.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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