Darf die Garantie abgerufen werden, bevor die Schuld fällig ist?
günstig für Begünstigter betrifft Schuldner, Begünstigter, Bank, Unternehmer
Dass die gesicherte Forderung noch nicht fällig ist, macht den Abruf der Garantie für sich allein nicht missbräuchlich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Fälligkeit in absehbarer Zeit eintritt und dem Schuldner aus dem vorzeitigen Abruf kein besonderer Schaden droht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die mangelnde Fälligkeit der gesicherten Forderung kann für sich allein noch nicht den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs begründen; das gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Eintritt der Fälligkeit in absehbarer Zeit zu rechnen ist und dem Schuldner aus der "vorzeitigen" Abrufung der Garantieleistung kein besonderer Schaden droht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Rechtsmißbrauch, wenn dem Begünstigten anzulasten ist, daß er im Bewußtsein der mangelnden Fälligkeit die Garantie vor Eintritt des Garantiefalls zu vertragsfremden Zwecken nützen wollte.OGH 6 Ob 293/97z, 15.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016948 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 Ob 70/23v, 24.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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