ABGB § 880a
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Als Verfügung gilt jedes Geschäft unter Lebenden, das auf eine Übertragung oder Belastung gerichtet ist, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Erfasst ist daher nicht nur die unmittelbare Verfügung über erhoffte Werte, sondern auch die bloße Verpflichtung gegenüber einem Dritten, nach dem Tod darüber zu verfügen.
Das richtet sich nach der Garantiezusage selbst. Wurde neben der gesetzlichen Gewährleistung eine eigene Verkäufergarantie vereinbart, etwa für ein fabriksneues Auto, und weichen deren Voraussetzungen wesentlich von jenen der Gewährleistung ab, verteilt sich die Beweislast weder nach Gewährleistungs- noch nach Schadenersatzrecht. Maßgeblich ist die Auslegung der frei vereinbarten Garantieklausel.
Wenn Ihnen jemand eine Garantie für einen bestimmten Zeitraum zusagt, dürfen Sie das ohne besondere Anhaltspunkte nicht so verstehen, dass er darüber hinaus für sämtliche Folgen eines Fehlers einstehen will. Eine weitergehende Haftung besteht nur, wenn sich aus der Vereinbarung ergibt, dass er tatsächlich mehr übernehmen wollte als die gesetzlichen Pflichten.
Nur in Ausnahmefällen. Nichtig ist die Haftung, wenn die weit überlegene Bank auf einen nahen Angehörigen trifft, dessen Verpflichtung sein Einkommen und Vermögen bei weitem übersteigt, und zusätzlich Umstände dazukommen, die seine freie Entscheidung stark beeinträchtigt haben und der Bank zuzurechnen sind.
Nein. Ein Vertrag zu Lasten eines Dritten ist diesem gegenüber jedenfalls unwirksam. Zwei Personen können also nicht wirksam vereinbaren, dass Sie etwas leisten müssen, ohne dass Sie daran mitwirken. Nach der späteren Rechtsprechung gilt das auch für Vereinbarungen über die Zuständigkeit eines Gerichts.
Es liegt im Wesen der Bankgarantie, dass der Begünstigte auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, zunächst sein Geld bekommt; der Vertragspartner ist auf eine Klage auf Rückzahlung verwiesen. Ansprüche gegen den Begünstigten aus dem Grundgeschäft dürfen daher grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Auszahlung über eine einstweilige Verfügung doch wieder davon abhängig gemacht wird. Bedingungen für den Abruf können Sie nur im Vorhinein vereinbaren.
Ein Zahlungsverbot an die Bank durch eine einstweilige Verfügung ist nur möglich, wenn eindeutig und klar nachgewiesen wird, dass der Garantiefall nicht eingetreten ist. Ein Verfahren zur Bescheinigung, das dafür offensichtlich nicht geeignet ist, wird nicht durchgeführt.
Nein. Eine befristete Garantie ist nur dann rechtzeitig in Anspruch genommen, wenn Ihre Erklärung dem Garanten vor Ablauf der Frist zugekommen ist. Bei einer Bankgarantie müssen Sie außerdem die vorgesehene Form einhalten und sich an die in der Erklärung genannte Bank wenden.
Eine Garantie ist immer auf einen bestimmten Sicherungszweck bezogen. Die Garantieurkunde muss die Bedingungen genau beschreiben, von deren Erfüllung die Zahlung abhängt. Die Erklärung, dass dieser Fall eingetreten ist, muss genau in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Urkunde vorsieht.
Ruft der Begünstigte eine Bankgarantie ab, weil er den zugrunde liegenden Vertrag in vertretbarer Weise so versteht, liegt kein Rechtsmissbrauch vor.
Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt und kann daher mit unterschiedlichem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garant gegenüber einem anderen ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den daraus entstehenden Schaden. Garantiert werden kann aber auch die Leistung eines Dritten, etwa eine Zahlung, wie meist bei der Bankgarantie; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und verpflichtet beide Seiten.
Zur Sicherung ihrer eigenen Rückgriffsansprüche muss die Bank darauf bestehen, dass alle Voraussetzungen des Abrufs streng und ganz genau erfüllt werden. Die Erklärung über den Eintritt des Garantiefalls muss genau der Urkunde entsprechen.
Bei einer abstrakten Bankgarantie hängt die Pflicht der Bank nicht vom Bestand der gesicherten Schuld ab. Besonders deutlich ist das bei einer Garantie auf erstes Anfordern oder ohne Einwendungen: Dort genügt die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Einwände aus dem Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem kann die Bank nicht erheben.
Weil eine Bankgarantie für die garantierende Bank ein beträchtliches Risiko bedeutet, entspricht es der Übung im Verkehr, ihren Wortlaut genau zu beachten. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, darf davon abgewichen werden.
Beim echten Garantievertrag verpflichtet sich jemand, für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einzustehen oder die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens zu übernehmen. Wird eine solche Garantie im Zusammenhang mit einem Kauf- oder Werkvertrag abgegeben, setzt sie voraus, dass der garantierte Erfolg über die bloß vertragsmäßige Leistung hinausgeht.
Wird eine Bankgarantie anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben, soll der Begünstigte nicht bloß eine Sicherheit haben. Er soll so stehen, als hätte er das Geld bereits in Händen, genauer gesagt, als hätte er den Betrag noch gar nicht aus der Hand gegeben.
Wenn jemand für den Erfolg einer fremden Leistung einsteht, verjähren Ansprüche daraus in drei Jahren. Das gilt, wenn die Garantie den Zweck hat, einen Schaden auszugleichen. Warten Sie länger zu, ist der Anspruch verloren.
Für jeden Schaden. Die Klausel, dass der Auftragnehmer für Schäden aus der Bauführung voll verantwortlich ist und den Auftraggeber gegenüber Dritten schadlos und klaglos zu halten hat, bedeutet, dass er gegenüber dem Auftraggeber die volle Haftung übernimmt. Sie umfasst verschuldete ebenso wie unverschuldete Schäden.
Mit einer Bankgarantie sagt die Bank Ihnen als begünstigtem Gläubiger eigenständig zu, dass Sie die Leistung eines Dritten oder Ihr vereinbartes Geldinteresse daran jedenfalls erhalten. Diese Zusage steht für sich und hängt von keinem anderen Schuldverhältnis ab. Aus dem Text der Garantie muss hervorgehen, dass sie selbständig ist, und was sie umfasst.
Ein Missbrauch wird angenommen, wenn im Zeitpunkt des Abrufs offensichtlich erwiesen ist, dass dem Begünstigten der gesicherte Anspruch nicht zusteht, oder wenn er in Schädigungsabsicht und damit betrügerisch handelt. Wer sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, handelt nicht missbräuchlich, solange ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass er keinen Anspruch hat.
Der Begünstigte ist nicht mehr schutzwürdig, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl bereits eindeutig feststeht, dass ihm gegen den Dritten nichts zusteht und er das Erhaltene sofort wieder herausgeben müsste. Das ist dann eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung ist ein krasses Missverhältnis zwischen den eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen, sodass die Absicht zu schädigen ganz im Vordergrund steht.
Dass Sie als Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widersprechen, berechtigt die Bank allein noch nicht, die Leistung zu verweigern. Nur wenn das Anfordern der Leistung ein Rechtsmissbrauch ist, darf die Bank die Zahlung verweigern, und dieser Missbrauch muss geradezu offensichtlich sein.
Auch eine Garantie ist ein Rechtsgeschäft und wird wie jeder Vertrag ausgelegt. Es kommt nicht nur auf den Wortlaut an, sondern darauf, was die Beteiligten wirklich wollten; die strenge Bindung an den Text gilt nur so weit, wie sie diesem Willen entspricht.
Ist eine Haftungserklärung unklar formuliert, kommt es auf den Zweck des Geschäfts und die Interessen der Beteiligten an. Sollte der Begünstigte erkennbar besonders abgesichert werden, liegt eine Garantie vor, auch wenn im Text das Wort Bürgschaft steht. Ein bloßer Hinweis auf das zugrunde liegende Geschäft spricht umgekehrt noch nicht für eine bloße Bürgschaft.
Eine fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines anderen. Für den Rückgriff genügt es, dass die Schuld aus Sicht des Hauptschuldners zwar formal Ihre eigene ist, inhaltlich aber ihn trifft.
Der Treuhänder muss für die ordentliche Erfüllung jener Aufgaben einstehen, die er im Vertrag übernommen hat, etwa den Kaufpreis entgegenzunehmen, die vorgesehenen Zahlungen zu leisten, Pfandrechte löschen zu lassen und den Restkaufpreis nach Erfüllung der Bedingungen auszuzahlen. Nicht zu seinen Aufgaben als Treuhänder gehört es dagegen, das gültige Zustandekommen des Vertrags oder dessen Weiterbestehen zu garantieren.
Ja, das ist möglich. Schweigt der Begünstigte auf eine Garantieerklärung, kann darin unter Umständen eine Zustimmung liegen. Das gilt umso mehr, wenn die Garantie ihm typischerweise ohnehin nur Vorteile bringt.
Hat eine Bank aufgrund einer von ihr ausgestellten Garantie an den begünstigten Gläubiger gezahlt, kann sie beim Schuldner Rückgriff nehmen. Ist über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, richtet sich der Rückgriff gegen die Insolvenzverwaltung.
Wenn Sie mit Ihrer Bank vereinbaren, dass sie zugunsten eines Begünstigten eine Garantie hinauslegt, ist das rechtlich ein Auftrag. Auf das Verhältnis zwischen Ihnen und der Bank sind daher die Regeln über die Bevollmächtigung anzuwenden.
Hängt die Auszahlung einer Bankgarantie nur von Ihrer eigenen Erklärung ab, müssen Sie die im Garantietext genannten Voraussetzungen ganz genau erfüllen. Schon kleine Abweichungen können dazu führen, dass nicht ausgezahlt wird.