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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 94/21s

Worum es ging: Kann ich einer ausländischen Botschaft die Wohnung aufkündigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, nicht der Botschaft selbst. Eine Gesandtschaft oder Botschaft ist nur eine Behörde eines fremden Staates und kann als solche nicht Partei eines Gerichtsverfahrens sein. Eine gegen sie gerichtete Aufkündigung ist deshalb zurückzuweisen.

Nein. Auch wenn der Auftraggeber gegenüber dem Begünstigten verpflichtet wäre, eine Abweichung anzuerkennen, etwa wegen späterer Änderungen im Grundgeschäft, reicht das für die Inanspruchnahme der Garantiebank nicht aus. Die Bank muss sich nicht in den Streit zwischen den beiden hineinziehen lassen und das damit verbundene Risiko nicht durch Auszahlung übernehmen. Der Begünstigte müsste solche Umstände auf eine auch aus Sicht der Bank völlig unbedenkliche Weise darlegen.

Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt und kann daher mit unterschiedlichem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garant gegenüber einem anderen ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den daraus entstehenden Schaden. Garantiert werden kann aber auch die Leistung eines Dritten, etwa eine Zahlung, wie meist bei der Bankgarantie; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und verpflichtet beide Seiten.

Ja. Eine Bankgarantie ist nur dann ordnungsgemäß in Anspruch genommen, wenn der Abruf fristgerecht erfolgt und tatsächlich vom Begünstigten stammt. Die garantierende Bank ist daher grundsätzlich verpflichtet, die Berechtigung des Abrufenden zu prüfen; der Begünstigte muss seine Stellung auf eine aus Sicht der Bank völlig unbedenkliche Weise darlegen. Gibt es schon bei Ausstellung keinen bestimmbaren Begünstigten, ist die Garantie unwirksam.

Eine Garantie wird nicht nur nach ihrem Wortlaut verstanden, sondern auch danach, was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist und welchen Zweck sie hat. Bei einer Bankgarantie zählt im Regelfall vor allem der Text der Urkunde selbst, weil sie vom zugrunde liegenden Geschäft losgelöst ist.

Die Auslegung einer Urkunde ist eine Rechtsfrage. Was die Vertragspartner wirklich gewollt haben, ist dagegen eine Beweisfrage. Über die inhaltliche Beweiskraft einer Urkunde entscheidet der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung.

Ein Missbrauch wird angenommen, wenn im Zeitpunkt des Abrufs offensichtlich erwiesen ist, dass dem Begünstigten der gesicherte Anspruch nicht zusteht, oder wenn er in Schädigungsabsicht und damit betrügerisch handelt. Wer sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, handelt nicht missbräuchlich, solange ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass er keinen Anspruch hat.

Nein. Behörden und Ämtern kommt keine Fähigkeit zu, Partei eines Zivilverfahrens zu sein. Klagen können Sie nur den dahinterstehenden Staat, etwa die Republik Italien.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Ja, das ist möglich. Schweigt der Begünstigte auf eine Garantieerklärung, kann darin unter Umständen eine Zustimmung liegen. Das gilt umso mehr, wenn die Garantie ihm typischerweise ohnehin nur Vorteile bringt.

Wer eine Garantie abruft, muss auf eine auch für die Bank völlig unbedenkliche Weise belegen, dass er der Begünstigte ist. Weicht seine Bezeichnung deutlich von jener in der Garantieurkunde ab und hat zudem jemand anderer die Garantie in Anspruch genommen, dessen Bezeichnung passt, ist dieser Nachweis nicht erbracht.

Hängt die Auszahlung einer Bankgarantie nur von Ihrer eigenen Erklärung ab, müssen Sie die im Garantietext genannten Voraussetzungen ganz genau erfüllen. Schon kleine Abweichungen können dazu führen, dass nicht ausgezahlt wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1180 ABGB § 26 ABGB § 880a ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 10.977 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2021

Geschäftszahl

5Ob94/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Center *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, wegen 191.327,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2021, GZ 1 R 4/21x-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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