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Wann darf die Bank die Auszahlung einer Garantie verweigern?

günstig für Bank betrifft Banken, Unternehmer, Begünstigte, Auftraggeber
Wer eine Garantie abruft, muss auf eine auch für die Bank völlig unbedenkliche Weise belegen, dass er der Begünstigte ist. Weicht seine Bezeichnung deutlich von jener in der Garantieurkunde ab und hat zudem jemand anderer die Garantie in Anspruch genommen, dessen Bezeichnung passt, ist dieser Nachweis nicht erbracht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Wer behauptet, Begünstigter zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine auch von der Warte der Garantiebank aus völlig unbedenkliche Weise darzutun; gerade dieser Verpflichtung kommt der Abrufende nicht nach, wenn er sich von der Bezeichnung des Begünstigten in der - so in Auftrag gegebenen - Garantieerklärung deutlich unterscheidet und die Garantie zudem auch noch von jemandem in Anspruch genommen wurde, der sich so bezeichnet wie in der Garantieurkunde.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111231 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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