Zum Inhalt springen

Habe ich schon den Vertrag oder nur eine Vorvereinbarung?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragspartner
Sind Sie sich bereits über alle wesentlichen Punkte einig, ist im Zweifel der Vertrag selbst zustande gekommen und nicht bloß eine Vereinbarung, ihn später zu schließen. Alles andere wäre ein bloßer Umweg. Anderes gilt nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien wirklich eine Vorvereinbarung wollten, etwa weil noch eine schriftliche Urkunde unterschrieben werden soll.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 26.04.2019 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1957)

Da der Vorvertrag bereits alle wesentlichen Vertragsbedingungen des Hauptvertrages enthalten muss, ist grundsätzlich nicht anzunehmen, dass die Vertragspartner, wenn sie sich ohnedies bereits über alle Umstände einig sind, doch nicht den Hauptvertrag, sondern bloß einen Vertrag auf Abschluss des Hauptvertrages gewollt haben, weil dies einen bloßen Umweg darstellt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080940 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Abbruch von Vertragsverhandlungen

Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund hatten. Weil die bloße Vertrauenslage vor dem Vertrag schwächer bindet, genügt es, dass neu aufgetretene Umstände den Abschluss unzumutbar machen und der Rückzug nicht auf sachfremden Überlegungen beruht. Umstände, die allein aus Ihrer eigenen Sphäre stammen, zählen dabei nicht.

günstig für Verkäufer Wiederkaufsrecht als bedingter Kauf

Der Vorbehalt, eine verkaufte Sache später wieder einlösen zu dürfen, ist kein Vorvertrag, sondern ein bedingter Kauf. Die Regel, dass eine Zusage bei wesentlich geänderten Umständen nicht mehr bindet, ist darauf nicht anzuwenden.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Vorvertrag oder fertiger Vertrag
Vertragsrecht · Bestimmtheit eines Vorvertrags
Vertragsrecht · Mündliche Einigung als fertiger Kaufvertrag
Vertragsrecht · Zustandekommen eines Vertrags
Vertragsrecht · Unterschied zwischen Vorvertrag und Option