Habe ich schon den Vertrag oder nur eine Vorvereinbarung?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 26.04.2019 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Zweifelsregel gilt aber nicht, wenn sich - wie hier- aus den Umständen ergibt, dass die Parteien doch einen Vorvertrag wollen und das Zustandekommen des Hauptvertrages von der Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages abhängig sein soll.OGH 2 Ob 33/05z, 14.06.2005
- War eine unmittelbare Verpflichtung zur Leistung (Eigentumsübereignung und Kaufpreiszahlung) nicht Vertragsinhalt, sind Zweifel an der Vertragsgestaltung nicht berechtigt.OGH 3 Ob 514/83, 25.05.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080940 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 3 Ob 17/19z, 26.04.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund hatten. Weil die bloße Vertrauenslage vor dem Vertrag schwächer bindet, genügt es, dass neu aufgetretene Umstände den Abschluss unzumutbar machen und der Rückzug nicht auf sachfremden Überlegungen beruht. Umstände, die allein aus Ihrer eigenen Sphäre stammen, zählen dabei nicht.
Der Vorbehalt, eine verkaufte Sache später wieder einlösen zu dürfen, ist kein Vorvertrag, sondern ein bedingter Kauf. Die Regel, dass eine Zusage bei wesentlich geänderten Umständen nicht mehr bindet, ist darauf nicht anzuwenden.