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Bin ich an den Vergleich gebunden, bevor er schriftlich vorliegt?

betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagter, Parteien
Kommen Sie überein, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen, vereinbaren Sie damit grundsätzlich Schriftform; im Zweifel wird vermutet, dass Sie vor deren Erfüllung nicht gebunden sein wollen. Waren Sie aber einverstanden, dass Ihnen die schriftliche Ausfertigung erst später zugestellt wird, spricht das dafür, dass Sie sofort gebunden sein wollten und von der Schriftform Abstand genommen haben - etwa weil der Vergleich Voraussetzung für die angestrebte Scheidung war.

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Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 28.10.2016 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Sind die Parteien übereingekommen, einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 204 ZPO zu schließen, dann liegt darin grundsätzlich die Vereinbarung der Schriftform. Es wird daher im Zweifel vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen. Sind die Parteien jedoch einverstanden, dass der von ihnen eine schriftliche Vergleichsausfertigung erst später zugestellt werde, kann dies unter Überlegung aller Umstände nur bedeuten, dass sie an den von ihnen geschlossenen Vergleich - als Voraussetzung für die angestrebte Scheidung der Ehe - sofort gebunden sein wollten und damit von der Erfüllung der Schriftform Abstand nahmen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017207 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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