ZPO § 204
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Vergleich vor Gericht kommt erst zustande, wenn beide Seiten unterschrieben haben. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie es ausdrücklich anders vereinbart haben.
Ja. Ein vor Gericht geschlossener Vergleich wird nach denselben Regeln ausgelegt wie jeder andere Vertrag. Maßgeblich sind die Absicht der Beteiligten und ein Verständnis, wie es im redlichen Verkehr üblich ist; auch die Umstände, die zum Vergleich geführt haben, werden berücksichtigt.
Erklären die Ehegatten bei der einvernehmlichen Scheidung vor Gericht, dass sie sich in Vermögensfragen völlig geeinigt haben und keine Ansprüche mehr stellen, so ist das nicht nur eine Formalität. Diese Erklärung wirkt wie ein gerichtlicher Vergleich und bindet Sie auch inhaltlich.
Nein. Ist in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass bei fristgerechter Zahlung ein bestimmter Betrag die Schuld tilgt, bei Verzug aber deutlich mehr zu zahlen ist, löst eine ganz geringfügige Nichterfüllung diese höhere Zahlungspflicht nicht aus. Bei größeren Verzögerungen gilt das nicht; eine Verspätung von zwölf Tagen ist damit nicht zu vergleichen.
Nein. Haben Sie im Dienstvertrag vereinbart, dass eine Kündigung in jedem Fall schriftlich zu erfolgen hat, ist eine mündlich in einer Gerichtsverhandlung ausgesprochene Kündigung unwirksam. Die Erleichterungen, die für gerichtliche Vergleiche gelten, sind darauf nicht übertragbar.
Kommen Sie überein, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen, vereinbaren Sie damit grundsätzlich Schriftform; im Zweifel wird vermutet, dass Sie vor deren Erfüllung nicht gebunden sein wollen. Waren Sie aber einverstanden, dass Ihnen die schriftliche Ausfertigung erst später zugestellt wird, spricht das dafür, dass Sie sofort gebunden sein wollten und von der Schriftform Abstand genommen haben - etwa weil der Vergleich Voraussetzung für die angestrebte Scheidung war.
Das Gewollte. Auch bei einem vor Gericht geschlossenen Vergleich kommt es nicht auf den gebrauchten Wortlaut an, sondern darauf, was die Parteien tatsächlich vereinbaren wollten. Sein Inhalt wird nach dieser Absicht bestimmt.
Auch wenn ein bei Gericht geschlossener Vergleich die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht erfüllt, bleibt die Einigung der Parteien über die Leistung bestehen. Der darin enthaltene Vertrag gilt weiter und ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist.
Ob ein Vergleich den Prozess beendet, richtet sich allein nach dem Verfahrensrecht. Ob dadurch ein verbindlicher Vertrag entstanden ist, richtet sich allein nach dem bürgerlichen Recht. Beides ist getrennt zu beurteilen.
Ein Vergleich vor Gericht kann als Vertrag unwirksam und trotzdem für das Verfahren wirksam sein, und ebenso umgekehrt. Eine Bedingung, die nur den Vertrag betrifft, hindert nicht, dass der Vergleich den Rechtsstreit sofort beendet. Fällt der Vertrag später weg, bleibt die Beendigung des Verfahrens bestehen.
Ein Vergleich vor Gericht ist zugleich ein Vertrag und eine Handlung im Verfahren. Er darf so geschlossen werden, dass er erst später wirksam wird. Nicht möglich ist es, ihn mit einer Bedingung zu versehen, durch die er nachträglich wieder wegfällt.
Haben die Parteien vereinbart, in welcher Form ein gerichtlicher Vergleich widerrufen werden kann, gilt diese Abrede im Zweifel als Regel für das Verfahren. Sie ist daher nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts zu behandeln.
Ja. Ist für eine Vereinbarung ein Notariatsakt vorgeschrieben, genügt an seiner Stelle ein vor Gericht geschlossener Vergleich. Das gilt auch dann, wenn der verglichene Anspruch vorher gar nicht Gegenstand des Streits war.
Ein gerichtlicher Vergleich beendet grundsätzlich das gesamte Verfahren zwischen den Parteien. Der damit beendete Rechtsstreit kann nicht mehr fortgesetzt werden, auch dann nicht, wenn die Parteien den Vergleich später einvernehmlich aufheben oder wenn er wegen eines Willensmangels erfolgreich angefochten wird. Anders ist es nur bei einem Vergleich über einzelne Streitpunkte.
Die vereinbarte Frist für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs ist keine reine Verfahrensfrist. Sie ist eine zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlussfrist mit Wirkung im bürgerlichen Recht. Ist sie abgelaufen, ist der Widerruf nicht mehr möglich.
Schließen Sie vor Gericht einen Vergleich, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Sie damit zugleich eine Einigung nach bürgerlichem Recht treffen wollen. Soll ausnahmsweise nur die Wirkung im Verfahren eintreten, müssen Sie das so deutlich zum Ausdruck bringen, dass jeder Zweifel ausgeschlossen ist.
Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde, richtet sich ausschließlich nach dem Verfahrensrecht. Danach beurteilt sich auch, ob der gerichtliche Vergleich als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung taugt. Meinen Sie, der Vergleich sei verfahrensrechtlich unwirksam, können Sie beantragen, dass das Verfahren fortgesetzt wird.
Besteht über Ihre Forderung bereits ein gerichtlicher Vergleich, ist das noch keine rechtskräftig entschiedene Sache. Eine neuerliche Klage wird aber abgewiesen, weil Ihnen dafür das rechtliche Interesse fehlt.
Haben Sie für dieselbe Forderung bereits einen Vergleich oder eine andere vollstreckbare Urkunde, wird Ihre Klage nicht schon deshalb abgewiesen. Die Gegenseite muss den fehlenden Bedarf an Rechtsschutz aber bereits in der ersten Instanz einwenden. Von sich aus muss das Gericht darauf nicht achten.
Solange weder ein anderes Verfahren über dieselbe Sache läuft noch darüber schon endgültig entschieden ist, darf Ihre Klage nicht zurückgewiesen werden. Dass dadurch zwei vollstreckbare Titel entstehen können, ändert daran nichts.
Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.
Wird die Fortsetzung eines Verfahrens verweigert, ist das nur dann wie eine Zurückweisung der Klage zu behandeln, wenn Ihnen damit zugleich die Entscheidung in der Sache verweigert wird. Steht bereits fest, dass das Verfahren durch eine Entscheidung oder einen Vergleich beendet wurde, gelten die erleichterten Rechtsmittelmöglichkeiten nicht.