Bin ich an einen Vergleich schon vor der Unterschrift gebunden?
betrifft Kläger, Beklagte, Vertragspartner
Ein Vergleich vor Gericht kommt erst zustande, wenn beide Seiten unterschrieben haben. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie es ausdrücklich anders vereinbart haben.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Mangels gegenteiliger Vereinbarung kommt ein gerichtlicher Vergleich erst mit der Unterschrift der Parteien zustande.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei einer vereinbarten Schriftform kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen Ausfertigung und Einhaltung der vereinbarten Form rechtswirksam zustande; vorher sind die Vertragsparteien nicht gebunden.OGH 3 Ob 188/24d, 24.06.2025
- Die Unterschrift der Parteien (vertreter) auf dem nach § 212a Abs1 ZPO sofort in Vollschrift aufgenommenen Teil des gesetzmäßig aufgenommenen Verhandlungsprotokolls kann auch als die geforderte Vollendung der für den gerichtlichen Vergleich vereinbarten Schriftform angesehen werden.OGH 3 Ob 600/86, 15.10.1986
- Unter ausdrücklicher Ablehnung von Fasching, LB, Rdz 1352; dies gilt auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß § 212a ZPO.OGH 7 Ob 621/85, 03.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017249 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 3 Ob 188/24d, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Bedingter gerichtlicher Vergleich
Vertragsrecht · Schriftform bei gegenseitigen Verträgen
Verfahrensrecht · Form des Vergleichswiderrufs
Verfahrensrecht · Bindung an den gerichtlichen Vergleich
Vertragsrecht · Rücktritt vom Vergleich