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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.10.2016 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 57/16x

Worum es ging: Ist meine Kündigung sittenwidrig, weil ich gewerkschaftlich tätig war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, das ist möglich, aber der Maßstab ist streng. Eine Kündigung ist nur dann sittenwidrig, wenn Ihr Arbeitgeber sie aus gänzlich unsachlichen Beweggründen ausgesprochen hat, etwa allein wegen Ihrer gewerkschaftlichen Betätigung. Gibt es auch einen sachlichen Grund, reicht das nicht.

Kommen Sie überein, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen, vereinbaren Sie damit grundsätzlich Schriftform; im Zweifel wird vermutet, dass Sie vor deren Erfüllung nicht gebunden sein wollen. Waren Sie aber einverstanden, dass Ihnen die schriftliche Ausfertigung erst später zugestellt wird, spricht das dafür, dass Sie sofort gebunden sein wollten und von der Schriftform Abstand genommen haben - etwa weil der Vergleich Voraussetzung für die angestrebte Scheidung war.

Auch wenn ein Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, können Sie und der Arbeitgeber vereinbaren, dass es vorher gekündigt werden darf. Eine solche Vereinbarung ist zulässig.

Ja. Eine Anstellung für die Dauer der Abwesenheit einer erkrankten Kollegin ist ein befristetes Dienstverhältnis. Scheidet die Kollegin während ihres Krankenstandes aus, endet damit auch Ihre Vertretung.

Ja. Auch wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist, können Sie seine Dauer gegen den Arbeitgeber gerichtlich klären lassen. Ein rechtliches Interesse besteht auch dann, wenn es Ihnen um sozialversicherungsrechtliche Folgen geht, etwa um Versicherungszeiten für die Pension. Welche Schlüsse die Behörde daraus zieht, entscheidet sie selbst.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Nein. Schriftform verlangt grundsätzlich Ihre eigenhändige Unterschrift, und zwar unter dem Text. Ein bloßes Kürzel oder eine Unterschrift an anderer Stelle erfüllt das in der Regel nicht.

Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.

Nein. Haben Sie im Dienstvertrag vereinbart, dass eine Kündigung in jedem Fall schriftlich zu erfolgen hat, ist eine mündlich in einer Gerichtsverhandlung ausgesprochene Kündigung unwirksam. Die Erleichterungen, die für gerichtliche Vergleiche gelten, sind darauf nicht übertragbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 19 EO § 1 ZPO § 207 ZPO § 209 ZPO § 212 ZPO § 54

Entscheidungstext

70 Absätze, 25.553 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.2016

Geschäftszahl

9ObA57/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Matthias Schachner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagten Parteien 1. C***** H*****, vertreten durch Dr. Holger Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, 2. G***** H*****, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. E***** T*****, vertreten durch Dr. Holger Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 62.678,59 EUR brutto sA (Revisionsinteresse: 31.670,59 EUR) und Feststellung (Revisionsinteresse: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2016, GZ 15 Ra 70/15d-89, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Juni 2015, GZ 47 Cga 149/12p-68, über Berufung der klagenden Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich seines bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:

„1. Es wird festgestellt, dass der Kläger gemäß Dienstvertrag vom 30. 6. 2009 in der Zeit vom 1. 7. 2009 bis 28. 10. 2013 zu den beklagten Parteien in einem ununterbrochen aufrechten Arbeitsverhältnis gestanden ist.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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