OGH 6 Ob 185/16y
Worum es ging: Reicht meine Unterschrift allein für einen schriftlichen Vertrag?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn ein Vertrag beide Seiten verpflichtet und schriftlich sein muss, ist die Form nur erfüllt, wenn beide Seiten unterschrieben haben. Die Unterschrift nur einer Seite genügt nicht.
Nein. Die Schriftform ist zwar auch dann gewahrt, wenn ein Anbot schriftlich angenommen wird. Dann müssen aber zwei Urkunden vorliegen, das Anbot muss also ebenfalls schriftlich gestellt worden sein.
Ist für einen Vertrag Schriftform vorgeschrieben oder vereinbart, müssen alle Personen unterschreiben, die auf einer Vertragsseite beteiligt sind. Fehlt eine Unterschrift, ist die Schriftform nicht gewahrt.
Wer Rechte aus einem Mietvertrag verfolgt, handelt im Allgemeinen nicht rechtsmissbräuchlich. Anders ist es, wenn der beanstandete Zustand bis zum Ende der Vertragszeit nur einen ganz unwesentlichen Nachteil bedeutet - eine Klage darauf ist Schikane.
Nein. Schriftform verlangt grundsätzlich Ihre eigenhändige Unterschrift, und zwar unter dem Text. Ein bloßes Kürzel oder eine Unterschrift an anderer Stelle erfüllt das in der Regel nicht.
Eine Befristung des Mietvertrags ist eine Vereinbarung, die beide Seiten bindet, und muss schriftlich sein. Schriftlich ist sie nur dann, wenn alle Parteien unterschrieben haben, also auch der Vermieter. Fehlt seine Unterschrift, ist die Befristung nicht gültig.
Damit eine Befristung wirksam ist, muss die Schriftform eingehalten sein. Die Urkunde, in der der von vornherein feststehende Endtermin festgehalten ist, muss von beiden Vertragsteilen unterschrieben sein; ebenso genügen unterschriebene Anbot- und Annahmeerklärungen mit diesem Inhalt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 11.05.2016, 38 R 315/15b-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 886 MRG § 29 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 4.092 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2016
Geschäftszahl
6Ob185/16y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****-GmbH, *****, vertreten durch Bock Fuchs Nonhoff Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei C***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Übergabe eines Bestandgegenstands über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Mai 2016, GZ 38 R 315/15b-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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