ABGB § 894
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Haften mehrere Schuldner solidarisch für dieselbe Forderung, kann der Gläubiger frei wählen, wen er in welcher Reihenfolge und in welchem Ausmaß in Anspruch nimmt. Erhalten darf er die Schuld aber nur ein einziges Mal.
Zahlt einer von mehreren Schuldnern ganz oder teilweise, sind in diesem Umfang alle Mitschuldner befreit. Erlässt der Gläubiger dagegen einem Mitschuldner die Schuld, wirkt das in der Regel nur diesem gegenüber. Die anderen haften weiter.
Sind mehrere Personen auf der Schuldnerseite eines Vertrags, muss die Erklärung, mit der der Vertrag aufgelöst oder von der zurückgetreten wird, allen von ihnen zugestellt werden. Es genügt nicht, sie nur an eine dieser Personen zu richten.
Als solidarisch mithaftender Schuldner kommt Ihnen nur eine bereits voll wirksame Tilgung der Schuld zugute. Eine Leistung, deren Wirkung noch in der Schwebe ist, etwa eine bloß zur Sicherung abgetretene Forderung, befreit Sie noch nicht.
Ja, wenn auf die ganze Forderung verzichtet wird. Ein einem Gesamtschuldner erklärter Verzicht auf die gesamte Forderung wirkt auch zugunsten der Mitverpflichteten. Die Verzichtserklärung muss dem Schuldner zugehen, es genügt aber, dass er sie schweigend entgegennimmt.
Ja, das ist möglich. Die Verjährung ist für jeden Mitschuldner gesondert zu prüfen. Ein Umstand, der die Verjährung anhält oder unterbricht, wirkt nur gegenüber jenem Schuldner, in dessen Person er eingetreten ist; gegen die übrigen läuft die Frist weiter.
Ja, wenn damit die gesamte Schuld anerkannt wird. Zahlt ein Mitschuldner einen Teilbetrag auf die gemeinsame Schuld, beginnt die Verjährungsfrist gegenüber allen Mitschuldnern neu. Ein bloßes ausdrückliches Anerkenntnis eines Einzelnen wirkt dagegen nur gegen ihn selbst.
Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er durch den Verzicht auf eine Sicherheit in die Rückgriffsmöglichkeit von Mithaftenden eingreift. Verletzt er diese Pflicht, wird er schadenersatzpflichtig, und zwar unabhängig von einem Verschulden. War der mithaftende Eigentümer gutgläubig, entsteht sein Schaden erst mit der Löschung der Hypothek auf der Liegenschaft des persönlich haftenden Schuldners.