Wie lange kann der Fahrzeughalter vom Lenker Geld zurückverlangen?
günstig für Halter betrifft Fahrzeughalter, Lenker, Mitfahrer, Versicherer
Nimmt der Halter eines Fahrzeugs beim schuldtragenden Lenker oder Mitfahrer Rückgriff, ist das kein Schadenersatzanspruch, sondern der Ersatz eines Aufwands für einen anderen. Dafür gilt nicht die dreijährige, sondern die allgemeine dreißigjährige Frist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges Rückgriff gegen den am Unfall schuldtragenden Lenker bzw Mitfahrer nimmt, ist dies kein Schadenersatzanspruch, sondern ein dem § 1042 ABGB ähnlicher Anspruch, daher unterliegt er nicht der dreijährigen, sondern der allgemeinen 30 jährigen Verjährungszeit.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG ist lex specialis gegenüber § 896 ABGB.OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024
- Schadenersatzanspruch! Ebenso bereits 4 Ob 29/66 = EvBl 1966/444 = JBl 1967,94 = Arb 8278 und 4 Ob 2/66 = EvBl 1966/279 = ZVR 1966/300 = Arb 8190 = RdA 1966,130 = ZAS 1967,143 (mit Besprechung von Edlbacher)OGH 4 Ob 15/68, 23.04.1968
- Regreß der Republik gegen Straßenbaufirma.OGH 2 Ob 296/64, 10.12.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017409 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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