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Wie lange kann ich nach dem Rücktritt meine Zahlung zurückverlangen?

günstig für Rückforderungsberechtigter betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer, Pächter
Für die Rückforderung des bereits Gezahlten gilt grundsätzlich die dreißigjährige Frist, weil es sich um einen Bereicherungsanspruch handelt. Die kurze dreijährige Frist gilt nur bei Forderungen eines Geschäftsmannes aus einer Leistung oder Lieferung seines Betriebs. Für den Anspruch auf den Unterschiedsbetrag wegen der Nichterfüllung gilt das nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (22 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1957)

§ 921 Satz 2 ABGB stellt nichts anders dar als einen Anwendungsfall des § 1435 ABGB. Der aus ihm abgeleitete Anspruch unterliegt, anders als der aus dem ersten Satz des § 921 ABGB abgeleitete Differenzanspruch, grundsätzlich der dreißig jährigen Verjährung, ebenso wie alle anderen Kondiktionen, Verwendungsansprüche und Bereicherungsansprüche. § 1486 Z 1 ABGB wäre nur dann anwendbar, wenn es sich um Forderungen eines Geschäftsmannes handelt, die aus einer im Rahmen seines geschäftlichen Betriebes erfolgten Leistung oder Lieferung stammen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018505 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 22.

Im Gesetz

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