Wie lange kann ich nach dem Rücktritt meine Zahlung zurückverlangen?
günstig für Rückforderungsberechtigter betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer, Pächter
Für die Rückforderung des bereits Gezahlten gilt grundsätzlich die dreißigjährige Frist, weil es sich um einen Bereicherungsanspruch handelt. Die kurze dreijährige Frist gilt nur bei Forderungen eines Geschäftsmannes aus einer Leistung oder Lieferung seines Betriebs. Für den Anspruch auf den Unterschiedsbetrag wegen der Nichterfüllung gilt das nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (22 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1957)
§ 921 Satz 2 ABGB stellt nichts anders dar als einen Anwendungsfall des § 1435 ABGB. Der aus ihm abgeleitete Anspruch unterliegt, anders als der aus dem ersten Satz des § 921 ABGB abgeleitete Differenzanspruch, grundsätzlich der dreißig jährigen Verjährung, ebenso wie alle anderen Kondiktionen, Verwendungsansprüche und Bereicherungsansprüche. § 1486 Z 1 ABGB wäre nur dann anwendbar, wenn es sich um Forderungen eines Geschäftsmannes handelt, die aus einer im Rahmen seines geschäftlichen Betriebes erfolgten Leistung oder Lieferung stammen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei § 877 ABGB handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Kondiktionsanspruch, sodass eine unmittelbare Anwendung des § 1304 ABGB nicht in Betracht kommt.OGH 4 Ob 199/16t, 20.12.2016
- Hier: Rückabwicklung eines Tankstellenpachtvertrags wegen Wuchers.OGH 8 ObA 5/13p, 30.07.2013
- Für Kondiktionsansprüche aus einen ungültigen, ansonsten aber § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäft gilt die dreijährige Verjährungsfrist.OGH 8 ObA 5/13p, 30.07.2013
- Der Aufwandersatzanspruch gemäß § 331 oder § 336 ABGB unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung.OGH 2 Ob 24/01w, 22.02.2001
- Es handelt sich um einen vom Verschulden unabhängigen Kondiktionsanspruch.OGH 3 Ob 550/95, 14.06.1995
- Es handelt sich um einen zweiseitigen Anspruch, den auch der Gegner des Zurücktretenden geltend machen kann.OGH 6 Ob 510/82, 21.10.1982
- Die Rückabwicklung hat nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen vor sich zu gehen (Verzinsung von Geldbeträgen ab dem Zeitpunkt des Empfanges, Benützungsentgelt und Bedachtnahme auf Wertminderung bei zurückzustellenden Sachen.)OGH 5 Ob 746/81, 15.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018505 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 22.
- OGH 9 ObA 4/23p, 31.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 24/19a, 24.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 199/16t, 20.12.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 921
- ABGB § 1435
- ABGB § 1479
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
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