Wann beginnt die Frist, um vom Mitschuldner Geld zurückzufordern?
günstig für Zahler betrifft Mitschuldner, Schuldner, Gläubiger, Schädiger, Arbeitgeber
Die Frist läuft erst, wenn Ihre eigene Zahlungspflicht rechtskräftig feststeht oder wenn Sie bereits gezahlt haben. Vorher entsteht der Anspruch auf Rückersatz noch gar nicht. Wann die ursprüngliche gemeinsame Schuld verjährt, spielt dafür keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 26.06.2018 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die Verjährung des Regreßanspruches gemäß § 896 ABGB beginnt erst dann, wenn die Ersatzpflicht des Regreßberechtigten rechtskräftig feststeht oder er schon (früher) Zahlung geleistet hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beim Regressanspruch nach § 896 ABGB handelt es sich um einen selbstständigen Anspruch, für den die Verjährungsfrist der Gesamtschuld nicht anzuwenden ist; die Verjährung des Regressanspruchs beginnt vielmehr erst mit der Zahlung eines Gesamtschuldners zu laufen.OGH 8 Ob 105/16y, 29.06.2017
- Dies gilt auch für den Fall des Regresses gegen den Erfüllungsgehilfen nach § 1313 zweiter Satz ABGB, und zwar nicht nur dann, wenn der Erfüllungsgehilfe unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses deliktisch haftet, sondern auch dann, wenn - wie hier - keine Solidarverpflichtung besteht, weil der Gehilfe dem Dritten gegenüber weder auf Grund eines Vertrages noch aus einem Delikt einzustehen hat.OGH 1 Ob 120/99z, 25.01.2000
- Der Anspruch auf Rückersatz entsteht erst mit der tatsächlichen Leistung (oder allenfalls der Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels).OGH 4 Ob 2017/96p, 26.03.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017459 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 2 Ob 103/17m, 26.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 68/17y, 20.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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