Nach welcher Frist richtet sich der Rückgriff gegen mich?
betrifft Schuldner, Mitschuldner, Bürgen, Versicherungen, Sozialversicherungsträger
Zahlt jemand eine Schuld, für die er mithaftet, kann er sich bei Ihnen als eigentlichem Schuldner erholen. Für diesen Rückgriff gilt dieselbe Verjährungsfrist wie für die Schuld, die er bezahlt hat. Stützt er seinen Anspruch dagegen auf eine unmittelbare Beziehung zu Ihnen, gilt die dafür maßgebliche Frist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1966)
Der Anspruch nach § 1358 ABGB unterliegt derselben Verjährung wie die eingelöste Schuld.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
- Gilt auch für § 67 VersVG und § 13 VOEG.OGH 2 Ob 216/13y, 28.03.2014
- Wird der Erstattungsanspruch hingegen auf direkte Beziehungen zum Schuldner gestützt, kommt die für diese geltende Verjährungsfrist zur Anwendung.OGH 2 Ob 535/82, 14.12.1982
- Auch bei doppelter Legalzession.OGH 7 Ob 206/74, 07.11.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032304 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1358
- ABGB § 1489
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
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