Wann verjährt mein Rückgriff, wenn ich mich verglichen habe?
günstig für Rückgriffsberechtigter betrifft Unternehmer, Subunternehmer, Mitschuldner, Versicherer
Die dreijährige Frist beginnt nicht schon, wenn Sie vom Schaden erfahren. Sie läuft frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem Ihre Ersatzpflicht unverrückbar feststeht, etwa mit der Wirksamkeit eines Vergleichs oder mit der endgültigen Verurteilung, im Regelfall aber erst mit Ihrer Zahlung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 05.03.2019 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
Die Verjährungszeit für die als Entschädigungsklage im weiteren Sinn zu beurteilende Regressklage gemäß § 896 ABGB beginnt nicht schon mit der Kenntnis von dem schädigenden Ereignis und vom haftungsbegründenden Sachverhalt sondern jedenfalls nicht früher, als unverrückbar die Ersatzpflicht feststeht. So beginnt etwa die dreijährige Verjährungsfrist für die Regressforderung auch dann, wenn man eine Solidarhaftung der Streitteile gegenüber dem Geschädigten nicht annimmt, frühestens mit dem Eintritt der Wirksamkeit des im Direktprozess abgeschlossenen Vergleiches.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier entstand der Regressanspruch dadurch, dass sich der Besteller den Klagsbetrag von der Rechnung der klagenden Partei abzog und sie diese Aufrechnung akzeptierte.OGH 1 Ob 6/19t, 05.03.2019
- Ein bedeutender Anwendungsfall ist die Mangelhaftigkeit der von einem Subunternehmer erbrachten Leistungen (so schon 3 Ob 182/13f).OGH 1 Ob 6/19t, 05.03.2019
- Die Regressforderung entsteht erst mit Ersatzleistung.OGH 3 Ob 182/11b, 22.02.2012
- Aus dem Rechtssatz, dass die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll, ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Regressforderung nichts abzuleiten. Die Regressforderung kann nicht vor der Ersatzleistung an den Geschädigten entstehen.OGH 3 Ob 35/07d, 13.07.2007
- Hier: Regressanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB.OGH 3 Ob 279/06k, 23.05.2007
- Die Verjährung beginnt bei Regressforderungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung (oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber bei endgültiger Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht.OGH 3 Ob 279/06k, 23.05.2007
- Hier: Der Anspruch eines Mitschuldners gegen den anderen auf Ausgleichung wegen Erfüllung der Ansprüche Dritter über den im Innenverhältnis endgültig zu tragenden Anteil hinaus ist aber seiner Natur nach kein Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1489 ABGB.OGH 8 Ob 75/87, 19.11.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017447 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 1 Ob 6/19t, 05.03.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 68/17y, 20.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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