Gilt für den Ausgleich unter Mitschuldnern manchmal eine kürzere Frist?
günstig für Rückgriffsberechtigter betrifft Mitschuldner, Bürgen, Versicherungen, Auftraggeber, Subunternehmer
Ja, aber nur ausnahmsweise. Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf Erstattung unter Mitschuldnern erst nach dreißig Jahren. Kürzer ist die Frist nur dann, wenn zwischen den Mitschuldnern ein besonderes Verhältnis besteht und die Schädigung des Dritten zugleich ein Vertragsbruch gegenüber dem zahlenden Mitschuldner war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Der Erstattungsanspruch nach § 896 ABGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da ein "besonderes Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern, die als Beteiligte an einem Unfall nicht vertraglich verbunden sind, nicht besteht, unterliegt der auf § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG beruhende Anspruch der Klägerin der 30-jährigen Frist nach § 1478 ABGB.OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024
- Die verjährungsrechtlichen Grundsätze zu § 896 ABG sind auch auf den Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG anzuwenden.OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024
- Hier: Ausgleichsanspruch nach § 59 VersVG.OGH 7 Ob 165/16i, 25.01.2017
- Hier: Regressanspruch der nach § 93 Abs 3 BWG eingerichteten Sicherungseinrichtung für den Fachverband der Banken und Bankiers gegenüber der Republik Österreich als Trägerin der Bankenaufsicht unterliegt mangels „besonderen Verhältnisses" der 30-jährigen Verjährungsfrist.OGH 1 Ob 31/08b, 30.09.2008
- Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch (beispielsweise eines Auftraggebers gegen seinen Subunternehmer) zu beurteilen wäre, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner wäre.OGH 1 Ob 31/08b, 30.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017572 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 44/21t, 02.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 68/17y, 20.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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