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Gilt für den Ausgleich unter Mitschuldnern manchmal eine kürzere Frist?

günstig für Rückgriffsberechtigter betrifft Mitschuldner, Bürgen, Versicherungen, Auftraggeber, Subunternehmer
Ja, aber nur ausnahmsweise. Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf Erstattung unter Mitschuldnern erst nach dreißig Jahren. Kürzer ist die Frist nur dann, wenn zwischen den Mitschuldnern ein besonderes Verhältnis besteht und die Schädigung des Dritten zugleich ein Vertragsbruch gegenüber dem zahlenden Mitschuldner war.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (13 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1979)

Der Erstattungsanspruch nach § 896 ABGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017572 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 13.

Im Gesetz

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