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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.09.2021 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 44/21t

Worum es ging: Gilt für den Ausgleich unter Mitschuldnern manchmal eine kürzere Frist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, aber nur ausnahmsweise. Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf Erstattung unter Mitschuldnern erst nach dreißig Jahren. Kürzer ist die Frist nur dann, wenn zwischen den Mitschuldnern ein besonderes Verhältnis besteht und die Schädigung des Dritten zugleich ein Vertragsbruch gegenüber dem zahlenden Mitschuldner war.

Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.

Nein. Dass es für Ihre Zahlung keinen rechtlichen Grund gab, reicht allein nicht aus. Sie müssen auch nachweisen, dass Sie damit eine Schuld erfüllen wollten, die in Wirklichkeit nicht bestand, und dass Sie sich dabei geirrt haben.

Ja. Wenn Sie etwas gezahlt haben, was Sie nicht schuldeten, können Sie es zurückfordern. Dabei schadet es nicht, dass Ihnen der Irrtum leicht auffallen hätte müssen; auch ein Irrtum über die Rechtslage steht der Rückforderung nicht entgegen.

Zurückfordern können Sie, wenn die Schuld gar nicht bestanden hat und Sie sich darüber geirrt haben. Sie müssen dabei in der Absicht gezahlt haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen. Ob Sie den Irrtum selbst verschuldet haben, spielt keine Rolle.

Wenn Sie trotz Zweifeln zahlen und der Empfänger das als endgültige Bereinigung des Streits verstehen darf, können Sie das Geld nicht mehr zurückfordern. Wollen Sie sich die Rückforderung offenhalten, müssen Sie bei der Zahlung einen Vorbehalt erklären. Nötig ist das nur, wenn der Gläubiger annehmen darf, Sie hätten begründete Zweifel an Ihrer Zahlungspflicht.

Wer bewusst eine Schuld zahlt, die er nicht hat, kann das Geld nicht zurückfordern. Hatten Sie bloß Zweifel, ist die Rückforderung grundsätzlich möglich. Sie ist aber ausgeschlossen, wenn der Empfänger Ihre Zahlung so verstehen durfte, dass damit der Streit über die Schuld bereinigt sein sollte.

Ja. Hat der Versicherer gezahlt, obwohl er nicht leisten musste, kann er das Geld unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Zahlung einer Nichtschuld zurückverlangen. Das gilt auch, wenn bloß eine geringere Leistungspflicht bestand; dieser Anspruch verjährt erst in dreißig Jahren.

Nein. Grundsätzlich haben Sie für solche Rückforderungen dreißig Jahre Zeit. Hängt die Zahlung aber mit einem Geschäftsbetrieb zusammen, etwa bei einer Überzahlung des Werklohns oder einer irrtümlichen Mehrlieferung, gilt die kurze Frist von drei Jahren.

Ja. Fordert der Versicherer eine bereits ausgezahlte Leistung zurück, weil er irrtümlich gezahlt habe, muss er beweisen, dass der Schadensfall gar nicht vom Versicherungsschutz umfasst war. Klagen umgekehrt Sie auf die Leistung, tragen Sie die Beweislast.

Grundsätzlich dreißig Jahre. Die lange Verjährungszeit ist die Auffangregel: Passt keine der Bestimmungen mit einer kürzeren Frist unmittelbar oder sinngemäß, bleibt es bei dreißig Jahren. Kürzere Fristen sind Ausnahmen und dürfen nur sehr vorsichtig auf ähnliche Fälle übertragen werden.

Wenn Sie etwas geleistet haben und dafür nur zum Teil ein rechtlicher Grund bestand, können Sie diesen Teil zurückfordern. Es ist nicht nötig, dass die ganze Leistung ohne Grund erfolgt ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1431 ABGB § 1432 ABGB § 1478 ABGB § 1479 ABGB § 1486 ABGB § 1489 ABGB § 896 MRG § 27

Entscheidungstext

46 Absätze, 18.997 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.09.2021

Geschäftszahl

9Ob44/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* Versicherung AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*-P* AG, *, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 16.550,76 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2021, GZ 16 R 36/21p-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Jänner 2021, GZ 14 Cg 1/20z-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.175,22 EUR (darin 195,87 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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