Ist ein Geschäft ungültig, weil es ein Verbot umgeht?
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Nein, nicht schon deshalb. Ein Umgehungsgeschäft ist kein Scheingeschäft; es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Ungültig ist es nur, wenn der Zweck des umgangenen Verbots auch dieses Geschäft erfassen muss.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1964)
Gültigkeit des Umweggeschäftes.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Umweg (Umgehungs-)Geschäft ist nur dann ungültig, wenn der Verbotszweck des primär angestrebten Geschäftes das Umweggeschäft miterfaßt und diese Rechtsfolge erfordert, soll nicht der Normzweck durchkreuzt werden.OGH 2 Ob 354/98t, 29.04.1999
- Nach der nunmehrigen Rechtsprechung (SZ 60/158; JBl 1989,780; 8 Ob 605/88 ua) unterliegt das Umgehungsgeschäft nur jener Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft (das umgangene Geschäft) anzuwenden ist.OGH 8 Ob 636/90, 07.03.1991
- Ein solches Umweggeschäft ist nicht als Scheingeschäft nach § 916 ABGB zu beurteilen, sondern nur dann ungültig, wenn das von den Parteien wirklich beabsichtigte Geschäft nichtig wäre.OGH 3 Ob 630/81, 11.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018181 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 6 Ob 17/21z, 18.02.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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