Ist ein Geschäft ungültig, weil es eine Vorschrift umgehen soll?
betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragspartner, Grundeigentümer
Ein Geschäft, mit dem eine Vorschrift umgangen werden soll, ist nicht schon deshalb ungültig. Es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Braucht dieses eine Genehmigung, bleibt es so lange in der Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt wird oder feststeht, dass keine nötig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Nicht jedes Umgehungsgeschäft ist schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig; es unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Ist dieses nur genehmigungsbedürftig, ist es in seiner rechtlichen Wirkung so lange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, dass es dennoch keiner Genehmigung bedarf.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Übertragung einer „Wörthersee-Zulassung“.OGH 2 Ob 26/21v, 05.08.2021
- Die Absicht der Parteien, bei Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn des § 914 ABGB ergeben.OGH 1 Ob 136/07t, 03.04.2008
- Beabsichtigen die Parteien bei einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, besteht weiterhin der durch die ausständige grundverkehrsbehördliche Genehmigung gegebene Schwebezustand.OGH 1 Ob 136/07t, 03.04.2008
- Ein Vertrag ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Parteien auf Grund der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Genehmigung beantragen wollen.OGH 1 Ob 136/07t, 03.04.2008
- Die "umgangene Norm", also jene, welche dem primär gewollten Geschäft entgegensteht, ist auch auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden, wenn sonst der Normzweck vereitelt würde. Hiebei wird die umgangene Norm in erweiterter Auslegung oder analog angewendet.OGH 6 Ob 287/00z, 27.09.2001
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- Umweggeschäfte, die den Normzweck nicht vereiteln, sind dagegen wirksam. Auch ein Geschäft, wodurch das Erfordernis der behördlichen Genehmigung beim Grunderwerb durch Ausländer umgangen werden soll, ist nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB nichtig, sondern unterliegt der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwenden ist.OGH 1 Ob 84/97b, 24.02.1998
- Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln.OGH 5 Ob 2262/96z, 28.08.1996
- Auf eine spezielle Umgehungsabsicht kommt es dabei nicht an.OGH 7 Ob 639/94, 21.12.1994
- Der Standpunkt, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig, ist zu weitgehend. Das Umgehungsgeschäft unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Bei der Doppelveräußerung besteht eine schadenersatzrechtliche Herausgabepflicht (Pflicht zur Naturalrestitution) unter der Voraussetzung, dass de Zweiterwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet hat bzw eine arglistige Kollusion zwischen dem Zweiterwerber und dem Verkäufer vorliegt, und darüber hinaus im Falle eines durch den Besitz verstärkten Forderungsrechtes des Ersterwerbers auch schon dann, wenn der Zweiterwerber die obligatorische Position des Ersterwerbers kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste.OGH 7 Ob 602/89, 27.04.1989
- Hier: Stand allerdings fest, dass die zuständige Grundverkehrsbehörde in dem einzelnen Rechtsgeschäft zwar keinen nach der damaligen Rechtslage genehmigungspflichtigen Rechtserwerb erblickte, das gesamte Vertragswerk aber mangels Erreichbarkeit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung als nichtig ansah; es lag daher hier ein Schwebezustand nicht mehr vor.OGH 5 Ob 508/89, 07.02.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016469 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 43.
- OGH 10 Ob 43/25h, 16.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 2/25b, 28.05.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 62/25m, 27.05.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 16/24z, 08.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 193/21g, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 31/22t, 28.04.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 2 Ob 26/21v, 05.08.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 17/21z, 18.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 78/18p, 30.10.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 132/17b, 30.01.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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