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Ist ein Geschäft ungültig, weil es eine Vorschrift umgehen soll?

betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragspartner, Grundeigentümer
Ein Geschäft, mit dem eine Vorschrift umgangen werden soll, ist nicht schon deshalb ungültig. Es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Braucht dieses eine Genehmigung, bleibt es so lange in der Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt wird oder feststeht, dass keine nötig ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (43 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Nicht jedes Umgehungsgeschäft ist schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig; es unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Ist dieses nur genehmigungsbedürftig, ist es in seiner rechtlichen Wirkung so lange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, dass es dennoch keiner Genehmigung bedarf.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016469 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 43.

Im Gesetz

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