Ist ein Geschäft echt, wenn es nur eine Regel umgehen soll?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Arbeitnehmer, Vorkaufsberechtigte
Ja. Ein Umgehungsgeschäft wird nicht bloß vorgetäuscht, sondern tatsächlich durchgeführt. Die Beteiligten wollen es allerdings nicht um seiner selbst willen, sondern um das wirtschaftliche Ergebnis eines anderen Geschäfts zu erreichen, das sie wegen eines Verbots oder aus Zweckmäßigkeit nicht abgeschlossen haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 19.12.2016 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht abgeschlossenen Geschäftes.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls.OGH 2 Ob 89/13x, 28.03.2014
- Das Umgehungsgeschäft ist von den Parteien wirklich gewollt. Es wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäfts willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolgs eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsgründen nicht abgeschlossenen Geschäfts.OGH 1 Ob 58/02i, 30.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018192 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 9 ObA 31/16y, 19.12.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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