OGH 6 Ob 17/21z
Worum es ging: Darf ich einen Vertrag schließen, den das Gesetz nicht kennt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Sie dürfen den Inhalt Ihrer Verträge frei gestalten. Das erlaubt Ihnen sowohl Verträge, die im Gesetz gar nicht geregelt sind, als auch solche, die Elemente mehrerer Vertragsarten mischen.
Ein Geschäft, mit dem eine Vorschrift umgangen werden soll, ist nicht schon deshalb ungültig. Es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Braucht dieses eine Genehmigung, bleibt es so lange in der Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt wird oder feststeht, dass keine nötig ist.
Nein, nicht schon deshalb. Ein Umgehungsgeschäft ist kein Scheingeschäft; es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Ungültig ist es nur, wenn der Zweck des umgangenen Verbots auch dieses Geschäft erfassen muss.
Das Vermögen einer Person ist nicht absolut geschützt. Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur demjenigen zu, der unmittelbar geschädigt wurde.
Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.
Wurde einem Geschäft die behördliche Genehmigung rechtskräftig versagt, ist ein Ersatzgeschäft ungültig, das denselben Zweck verfolgt. Der andere Name des Vertrags ändert daran nichts.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Wenn Sie ein Geschäft nur deshalb in eine bestimmte Form kleiden, um eine gesetzliche Regel zu vermeiden, hilft Ihnen das nichts. Es gilt trotzdem jene Regel, die für das eigentlich gewollte Geschäft gilt. Sonst könnte der Zweck des Gesetzes leicht ausgehebelt werden.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Beim Scheingeschäft täuschen die Beteiligten die Vertragsgestaltung nur vor. Beim Umgehungsgeschäft wollen sie den Vertrag wirklich, aber so, dass eine bestimmte gesetzliche Regel nicht greift. Ein solches Geschäft verstößt zwar nicht gegen den Wortlaut des Gesetzes, vereitelt aber dessen Zweck.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 12.11.2020, 14 R 91/20k-37
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.421 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Geschäftszahl
6Ob17/21z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wider die beklagte Partei Mag. M* D*, vertreten durch Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Ing. C*, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 80.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. November 2020, GZ 14 R 91/20k-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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