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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 916

§ 916. (1)Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, ist nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen. (2)Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Grundsätzlich nicht, ausnahmsweise schon. Niemand darf eine Gesellschaft dazu benützen, andere zu schädigen oder Gesetze zu umgehen; in solchen Fällen kann zum Schutz der Gläubiger auf die Personen hinter der Gesellschaft gegriffen werden. Umgekehrt geht es nicht: Die Gesellschaft haftet nicht für die privaten Schulden ihres Gesellschafters.

Für ein Umgehungsgeschäft genügt es, dass das Geschäft von außen betrachtet Sinn und Zweck der umgangenen Vorschrift vereitelt. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Beteiligten kommt es nicht an. Es ist auch nicht nötig, dass jemand die Nichtigkeit in Kauf genommen hat.

Ein gesetzliches Verbot kann auch Geschäfte erfassen, die dem Wortlaut nach nicht dagegen verstoßen, im Ergebnis aber seinen Zweck vereiteln. Ob die Beteiligten das Verbot bewusst umgehen wollten, spielt dabei keine Rolle.

Nein. Wurde in der Vertragsurkunde absichtlich ein niedrigerer Betrag angegeben, um die Steuerbehörde zu täuschen, bleibt das Geschäft mit dem tatsächlich vereinbarten Entgelt gültig. Was Sie über den beurkundeten Betrag hinaus geleistet haben, können Sie nicht zurückfordern.

Die Absicht zu umgehen fehlt, wenn der nur zur Untervermietung geschlossene Hauptmietvertrag nicht bloß die Grenzen für Mietzins und Kündigung umgehen soll. Hat der Hauptmieter die Wohnung auf eigene Kosten im Standard angehoben, darf er dieses Kapital samt angemessener Verzinsung und angemessenem Gewinn durch die Untervermietung wieder hereinbringen. Voraussetzung ist, dass der Hauseigentümer nicht mehr als den Kategoriemietzins erhält.

Für ein Umgehungsgeschäft ist nötig, dass sich die Beteiligten bewusst waren, die gesetzlichen Grenzen zu umgehen, etwa die Obergrenzen beim Mietzins. Eine besondere, eigens nachgewiesene Umgehungsabsicht ist dafür aber nicht erforderlich.

Ja, aber nur dann, wenn beide Seiten überhaupt kein Geschäft abschließen wollten. War ein Teil wirklich gewollt und nur ein anderer Teil zum Schein vereinbart, gelten die Regeln über die Teilnichtigkeit. Sollte mit dem Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt werden, wird dieses nach seinem wahren Inhalt beurteilt und ist insoweit wirksam.

Ob die umgangene Vorschrift auf das Umgehungsgeschäft dennoch anzuwenden ist, richtet sich nach ihrem Zweck. Würde dieser Zweck vereitelt, wenn man das Umgehungsgeschäft zulässt, dann gilt die Vorschrift auch dafür.

Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn Sie die Folgen einer Vorschrift dadurch vermeiden, dass Sie ein Geschäft schließen, das dem Wortlaut nach nicht unter diese Vorschrift fällt. Dieses Geschäft erfüllt aber denselben Zweck wie das verbotene.

Ja. Wer im Vertrauen auf einen nur zum Schein geschlossenen Vertrag Rechte erwirbt, wird geschützt. Dieser Schutz gilt auch, wenn Sie die Rechte im Weg der Zwangsvollstreckung erwerben, etwa durch Pfändung und Überweisung einer Forderung. Voraussetzung ist, dass Sie im Vertrauen darauf tatsächlich etwas unternommen haben.

Nein. Ein Bestandvertrag über die gemeinsame Sache, der eine wichtige Veränderung bedeutet, braucht die Zustimmung aller Miteigentümer oder des Gerichts. Dieser Schutz der Minderheit darf nicht dadurch umgangen werden, dass sich die an der Nutzung interessierten Miteigentümer zu einem Verein zusammenschließen und dieser als Dritter mietet.

Ein Geschäft, mit dem eine Vorschrift umgangen werden soll, ist nicht schon deshalb ungültig. Es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Braucht dieses eine Genehmigung, bleibt es so lange in der Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt wird oder feststeht, dass keine nötig ist.

Haben zwei Personen einen Vertrag nur zum Schein geschlossen, ist er ungültig. Auf diese Ungültigkeit kann sich auch jemand berufen, der am Vertrag gar nicht beteiligt war.

Ein Scheingeschäft wollen die Beteiligten in Wahrheit gar nicht; es soll nur nach außen so aussehen. Ein Umgehungsgeschäft wollen sie dagegen wirklich, sie gestalten es nur so, dass eine bestimmte Regelung nicht greift.

Derjenige, der sich darauf beruft. Wollen Sie Ansprüche Ihres Vertragspartners mit dem Einwand abwehren, das Geschäft sei nur zum Schein geschlossen worden, müssen Sie die Voraussetzungen dafür beweisen.

Ein Scheingeschäft liegt nur vor, wenn beide Seiten übereinstimmend wollten, dass die Erklärung nicht gelten soll. Nur dann wirkt der Vertrag nicht, weil ihn niemand gewollt und niemand auf ihn vertraut hat.

Ein Scheinvertrag liegt vor, wenn eine Erklärung mit Einverständnis des Vertragspartners nur zum Schein abgegeben wird. Beide müssen das schon beim Zustandekommen beabsichtigt haben. Solche Verträge werden vor allem geschlossen, um Behörden zu täuschen.

Ein Scheingeschäft setzt voraus, dass beide Seiten das schon beim Abschluss so wollten. Vereinbaren Sie erst später, von einem Vertrag keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch zu machen, wird er dadurch nicht zum Scheingeschäft. Dasselbe gilt für eine nur zum Schein erklärte Auflösung.

Wer behauptet, es liege ein Scheingeschäft vor, muss die Voraussetzungen dafür beweisen. Entscheidend ist dabei, was die Beteiligten tatsächlich beabsichtigt haben.

Zwischen den Vertragsparteien gilt nicht das nach außen vorgetäuschte Geschäft, sondern das damit verdeckte, tatsächlich gewollte Geschäft.

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn beide Seiten einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll. Sie erzeugen dann bewusst nur den äußeren Anschein eines Vertrags, ohne dass die damit verbundenen Wirkungen eintreten sollen.

Als anfechtender Gläubiger können Sie neben der Anfechtung auch geltend machen, dass ein Geschäft nur zum Schein geschlossen und damit von vornherein unwirksam ist. Sie können das unwirksame Geschäft aber nicht nach Belieben als gültig behandeln; das ist nur ausnahmsweise zugunsten gutgläubiger Dritter möglich.

Ja. Auch gegen einen Notariatsakt können Sie einwenden, dass die Erklärung nur zum Schein abgegeben wurde. Wurde damit ein anderes Geschäft verdeckt, kann dieses verdeckte Geschäft gültig sein und wird nach seinem wahren Inhalt beurteilt.

Wenn Sie behaupten, dass ein Vertrag nur dazu dient, eine gesetzliche Regelung zu umgehen, müssen Sie die Voraussetzungen dafür beweisen. Die Beweislast liegt also bei dem, der sich darauf beruft.

Ein Geschäft, mit dem eine gesetzliche Regel umgangen wird, ist nur dann nichtig, wenn die Beteiligten die Umgehung beabsichtigt haben.

Nein, nicht schon deshalb. Ein Umgehungsgeschäft ist kein Scheingeschäft; es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Ungültig ist es nur, wenn der Zweck des umgangenen Verbots auch dieses Geschäft erfassen muss.

Wurde einem Geschäft die behördliche Genehmigung rechtskräftig versagt, ist ein Ersatzgeschäft ungültig, das denselben Zweck verfolgt. Der andere Name des Vertrags ändert daran nichts.

Nein. Rät ein Rechtsanwalt zu einem gesetzwidrigen Umgehungsgeschäft oder wirkt er etwa durch Verträge und Urkunden daran mit, bekommt er für diese Leistungen kein Entgelt. Ein verbotenes Geschäft kann nicht Inhalt eines gültigen Auftrags sein.

Wenn Sie ein Geschäft nur deshalb in eine bestimmte Form kleiden, um eine gesetzliche Regel zu vermeiden, hilft Ihnen das nichts. Es gilt trotzdem jene Regel, die für das eigentlich gewollte Geschäft gilt. Sonst könnte der Zweck des Gesetzes leicht ausgehebelt werden.

Beim Scheingeschäft täuschen die Beteiligten die Vertragsgestaltung nur vor. Beim Umgehungsgeschäft wollen sie den Vertrag wirklich, aber so, dass eine bestimmte gesetzliche Regel nicht greift. Ein solches Geschäft verstößt zwar nicht gegen den Wortlaut des Gesetzes, vereitelt aber dessen Zweck.

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