OGH 9 ObA 31/16y
Worum es ging: Ist ein Geschäft ungültig, weil es eine Vorschrift umgehen soll?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Geschäft, mit dem eine Vorschrift umgangen werden soll, ist nicht schon deshalb ungültig. Es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Braucht dieses eine Genehmigung, bleibt es so lange in der Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt wird oder feststeht, dass keine nötig ist.
Für ein Umgehungsgeschäft genügt es, dass das Geschäft von außen betrachtet Sinn und Zweck der umgangenen Vorschrift vereitelt. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Beteiligten kommt es nicht an. Es ist auch nicht nötig, dass jemand die Nichtigkeit in Kauf genommen hat.
Ein Scheingeschäft wollen die Beteiligten in Wahrheit gar nicht; es soll nur nach außen so aussehen. Ein Umgehungsgeschäft wollen sie dagegen wirklich, sie gestalten es nur so, dass eine bestimmte Regelung nicht greift.
Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn Sie die Folgen einer Vorschrift dadurch vermeiden, dass Sie ein Geschäft schließen, das dem Wortlaut nach nicht unter diese Vorschrift fällt. Dieses Geschäft erfüllt aber denselben Zweck wie das verbotene.
Ja. Ein Umgehungsgeschäft wird nicht bloß vorgetäuscht, sondern tatsächlich durchgeführt. Die Beteiligten wollen es allerdings nicht um seiner selbst willen, sondern um das wirtschaftliche Ergebnis eines anderen Geschäfts zu erreichen, das sie wegen eines Verbots oder aus Zweckmäßigkeit nicht abgeschlossen haben.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Wenn Sie ein Geschäft nur deshalb in eine bestimmte Form kleiden, um eine gesetzliche Regel zu vermeiden, hilft Ihnen das nichts. Es gilt trotzdem jene Regel, die für das eigentlich gewollte Geschäft gilt. Sonst könnte der Zweck des Gesetzes leicht ausgehebelt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 19.01.2016, 11 Ra 90/15g-17
Zitierte Paragrafen
ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.577 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2016
Geschäftszahl
9ObA31/16y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und ADir. Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Christian Mahringer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Thomas Hufnagl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 15.699,96 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2016, GZ 11 Ra 90/15g-17, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. September 2015, GZ 20 Cga 59/15a-13, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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