Muss ich als neuer Eigentümer eingetragene Lasten erfüllen?
günstig für Berechtigter betrifft Käufer, Verkäufer, Grundstückseigentümer, Berechtigte
Ja. Bei einer solchen Last haftet immer derjenige, dem das belastete Grundstück gerade gehört. Wer das Grundstück erwirbt, übernimmt damit auch die Leistungspflicht. Die Leistungen müssen mit dem Ertrag des Grundstücks weder zusammenhängen noch übereinstimmen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 15.02.2021 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Die Reallast ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des jeweiligen Eigentümers für die Leistungen. Der Leistungspflichtige wird somit durch das Eigentum am dienenden Grundstück bestimmt. Zum Wesen der Reallast gehört daher die Verknüpfung der Schuldnerschaft mit dem Eigentum an dem dienenden Grundstück (s Pitreich "Die Reallasten im österr Recht" GZ 1886, 391).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Verpflichtung zur jeweiligen Entfernung eines Zauns, um die Schneeablagerung zu ermöglichen, ist keine Reallast.OGH 5 Ob 100/15i, 25.08.2015
- Unter Ablehnung der von Bartsch und Hoyer vertretenen Gegenmeinung.OGH 5 Ob 55/94, 21.06.1994
- Es ist keineswegs erforderlich, dass die Ausgedingsleistungen mit den Erträgnissen der belasteten Liegenschaft korrelieren oder gar übereinstimmen.OGH 5 Ob 141/92, 13.10.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012180 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 5 Ob 244/20y, 15.02.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 145/20i, 12.08.2020, Fall aus Vorarlberg
- OGH 1 Ob 91/19t, 29.08.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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