OGH 6 Ob 195/22b
Worum es ging: Gilt eine mündliche Änderung, obwohl Schriftform vereinbart wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Von einer vereinbarten Schriftform können Sie einvernehmlich jederzeit abgehen, ausdrücklich oder stillschweigend, und das nicht nur für spätere Vereinbarungen. Für Abreden vor oder bei Vertragsabschluss gilt die Urkunde zunächst als richtig und vollständig. Wer eine zusätzliche mündliche Abrede behauptet, darf aber den Gegenbeweis führen, auch wenn der Vertrag solche Abreden ausschließt.
Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund haben. Ein solcher liegt vor, wenn Umstände auftreten, die nach einem Abschluss zur Auflösung des Vertrags führen könnten. Auch wenn eine Zweckvorstellung wegfällt, die nur bei Ihnen bestand, dürfen Sie den Abschluss ohne Folgen verweigern.
Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über Verzug, Rücktritt und Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind nachgiebiges Recht. Entscheidend ist deshalb in erster Linie, was Sie miteinander vereinbart haben. Eine abweichende Abrede geht dem Gesetz vor.
Nein, das bleibt wirkungslos. Solange die vereinbarte Frist läuft, ist die andere Seite noch nicht in Verzug. Eine vorher ausgesprochene Rücktrittsandrohung ist im Gesetz nicht vorgesehen und hat keine Wirkung. Sie müssen den Verzug abwarten und dann eine angemessene Nachfrist setzen.
Ja, solche Zusätze können zeigen, dass nur eine rechtzeitige Leistung als Erfüllung gelten soll. Dasselbe gilt, wenn die Fertigstellung bis zu einem bestimmten Termin ausdrücklich zur Bedingung für den Auftrag gemacht wurde.
Nein, allein können Sie das nicht. Von einer vereinbarten Schriftform können Sie und Ihr Vertragspartner nur gemeinsam abgehen. Das ist auch mündlich und sogar stillschweigend möglich, selbst wenn Sie für das Abgehen wiederum Schriftform vereinbart hatten.
Ja, aber nur als Berichtigung eines offenkundigen Fehlers. Voraussetzung ist, dass aus dem Urteil klar hervorgeht, dass ein Teil abgewiesen wurde, in welchem Umfang das geschah und aus welchen Gründen. Das muss in der Begründung stehen.
Ja, in dieser Lage kann das Urteil auch von Amts wegen berichtigt werden. Hat das Erstgericht einen Teil Ihres Begehrens nur in der Begründung abgewiesen, aber nicht im Spruch, kann das im Verfahren über Ihre Berufung nachgeholt werden, obwohl Sie keinen Ergänzungsantrag gestellt haben.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 05.04.2022, 36 Cg 59/21k-15
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 23.06.2022, 2 R 92/22w-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 918 ABGB § 919 ZPO § 405 ZPO § 50 ZPO § 52
Entscheidungstext
129 Absätze, 30.993 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Geschäftszahl
6Ob195/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei H* Kommanditgesellschaft, *, vertreten durch Dr. Bernhard Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in Wels, wegen 3.055.760 EUR sA, über Revision und Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Juni 2022, GZ 2 R 92/22w-23, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 5. April 2022, GZ 36 Cg 59/21k-15, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, sowie den in der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei enthaltenen Berichtigungsantrag zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
I. Die Revision wird zurückgewiesen.
II. Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt.
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