Darf ich wegen einer Nebensache den ganzen Vertrag auflösen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bestreitung der vereinbarten RatenzahlungOGH 2 Ob 652/86, 30.06.1987
- Unter Ablehnung der Lehre Gschnitzers, wonach keine vertragspflichtenverletzung vorliege, wenn der Schuldner seine Vertragspflichten bestreite oder einen unrichtigen Vertragsinhalt behaupte.OGH 2 Ob 652/86, 30.06.1987
- Beinhaltet die Verletzung einer Nebenpflicht eine schwere Vertrauenserschütterung, ist der Rücktritt vom Vertrag gemäß § 918 ABGB gerechtfertigt.OGH 1 Ob 606/86, 03.09.1986
- Außer, wenn die Verletzung der Nebenpflicht zugleich eine schwere Vertrauenserschütterung beinhaltet, oder das Interesse an der Erfüllung des Vertrages überhaupt beseitigt.OGH 1 Ob 703/84, 14.11.1984
- Die Nichterfüllung einer wesentlichen (äquivalenten) Nebenverpflichtung des Verkäufers berechtigt den Käufer, unter den Voraussetzungen des § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten.OGH 5 Ob 111/73, 04.07.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018293 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 8 Ob 101/25y, 21.10.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn ihr im Austauschverhältnis erhebliche Bedeutung zukommt. Bei einer unwesentlichen Nebenleistung dürfen Sie Ihre eigene Leistung nicht zurückhalten, bei einer bedeutsamen dagegen schon. Ob das der Fall ist, richtet sich nach der Übung des Verkehrs.
Nein. Allein der Umstand, dass die säumige Leistung nur eine Nebenleistung ist, schließt ein Zurückbehaltungsrecht noch nicht aus. Für eine ganz unwesentliche Nebenpflicht, etwa das Legen einer Rechnung, besteht es allerdings nicht.