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Kann ich später bestreiten, wofür ich strafgerichtlich verurteilt wurde?

günstig für Geschädigter betrifft Verurteilte, Geschädigte, Kläger, Beklagte
Wurden Sie strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt, müssen Sie dieses Urteil gegen sich gelten lassen. In einem späteren Verfahren können Sie sich gegenüber niemandem darauf berufen, die Tat nicht begangen zu haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Rolle die andere Partei am Strafverfahren beteiligt war.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (82 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074219 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 82.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Strafurteil und grobes Verschulden

Nein. Eine Verurteilung durch das Strafgericht sagt für sich allein noch nicht, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Das ist im Einzelfall zu prüfen, unter Bedachtnahme auf Ihre persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensverhältnisse. Auch der Verstoß gegen eine Schutzvorschrift genügt für sich noch nicht.

günstig für Schädiger Verjährungsbeginn und Strafverfahren

Nein. Dass Sie sich dem Strafverfahren gegen den Schädiger nicht angeschlossen haben und deshalb nichts über dessen Verlauf erfuhren, schiebt den Beginn der Verjährungsfrist allein nicht hinaus. Die Frist läuft, sobald Ihnen Schaden und Schädiger bekannt sind.

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