Kann ich den Kauf wegen eines kleinen Mangels rückgängig machen?
betrifft Käufer, Verkäufer, Konsument, Unternehmer
Ob ein Mangel so geringfügig ist, dass Sie den Vertrag deswegen nicht auflösen können, lässt sich nicht allgemein sagen. Es kommt auf den konkreten Vertrag und die Umstände des einzelnen Falls an. Dabei werden die Interessen beider Vertragsteile sachlich gegeneinander abgewogen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein geringfügiger Mangel, wenn Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art 5 Abs 2 VO 715/2007 ausgestattet ist.OGH 10 Ob 2/23a, 21.02.2023
- Bei der Interessenabwägung ist nicht nur jenes berechtigte und nachvollziehbare Interesse ins Kalkül zu ziehen, welches der Übergeber im Einzelfall daran haben kann, dass nicht gewandelt wird, sondern auch das allenfalls berechtigte und nachvollziehbare Interesse des Übernehmers an der Wandlung (umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien).OGH 8 Ob 13/21a, 03.08.2021
- Kein geringfügiger Mangel, wenn ein Insektenschutz aufgrund eines Spalts gegen Hautflügler nicht wirkt, obwohl der Übernehmer den Insektenschutz erkennbar haben wollte, der Übergeber die Verbesserung bis zuletzt verweigerte und der Übernehmer eine Verbesserung vorfinanzieren müsste.OGH 8 Ob 13/21a, 03.08.2021
- Hier: Bei der Frage, wie weit bei der Beurteilung des Gewichts des Mangels auf subjektive und/oder objektive Elemente abzustellen ist, ist zu differenzieren. Die subjektive Einstellung des Übernehmers – seine Motive bzw der von ihm verfolgte Zweck – muss unbeachtet bleiben, so weit diese dem Übergeber bei Abschluss des Vertrags nicht erkennbar war. War hingegen der mit dem Erwerb vom Übernehmer angestrebte Zweck bzw sein Motiv bei Vertragsabschluss erkennbar, ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung neben dem objektiven Gewicht des Mangels auch der deklarierte Erwerbszweck mitzuberücksichtigen.OGH 8 Ob 13/21a, 03.08.2021
- Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von Personen grundsätzlich schwerer wiegt als finanzielle Interessen des Verkäufers.OGH 4 Ob 198/15v, 30.03.2016
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- Unter Hinweis auf die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges infolge des Mangels.OGH 4 Ob 198/15v, 30.03.2016
- Hier: Funktionsweise eines Dieselpartikelfilters bei einem sehr schweren und sehr leistungsstarken Geländewagen mit Allradantrieb.OGH 2 Ob 77/12f, 15.05.2012
- Die Veränderungen, die technische Neuerungen in den Verwendungsmöglichkeiten von technischen Geräten welcher Art auch immer, aber auch in der Verkehrsauffassung im Lauf der Zeit mit sich bringen, sind so verschieden und vielfältig, dass diesbezügliche Fragen nicht generell, sondern nur im Einzelfall beantwortet werden können.OGH 2 Ob 77/12f, 15.05.2012
- Der Behebbarkeit und dem Behebungsaufwand kommen danach nur im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zu.OGH 2 Ob 205/10a, 10.11.2011
- Die Behebbarkeit des Mangels und ein allfälliger geringer Behebungsaufwand sind für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels nicht allein ausschlaggebend.OGH 2 Ob 205/10a, 10.11.2011
- Die Beurteilung der Erheblichkeit bzw Geringfügigkeit eines Mangels stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 2 Ob 205/10a, 10.11.2011
- Ob bei Vorliegen (bloß) optischer Mängel Wandlung begehrt werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten.OGH 7 Ob 151/11y, 28.09.2011
- Der Umstand, dass die mangelhafte Ausführung des Ofens zu einer bescheidmäßigen Untersagung seines Betriebs führte, steht der Annahme eines geringfügigen Mangels entgegen.OGH 6 Ob 143/07h, 13.07.2007
- Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann.OGH 7 Ob 239/05f, 15.02.2006
- Vom Armaturenbrett ausgehende, ständig störende Vibrationsgeräusche und mangelnder, die Fahrsicherheit durch ständig notwendige Lenkkorrekturen beeinträchtigender Geradeauslauf eines PKW neben weiteren Mängeln sind nicht als geringfügige Mängel iSd § 932 Abs 4 ABGB zu sehen und berechtigen daher zur Wandlung.OGH 7 Ob 194/05p, 28.09.2005
- Ob der Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, ist an Hand einer Interessenabwägung durchzuführen, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere" des Mangels zu berücksichtigen ist. Bei der Frage, wie weit bei der Beurteilung des Gewichts des Mangels auf subjektive und/oder objektive Elemente abzustellen ist, ist zu differenzieren. Die subjektive Einstellung des Übergebers - seine Motive bzw der von ihm verfolgte Zweck - muss unbeachtet bleiben, soweit diese subjektive Einstellung dem Übergeber bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar war. War hingegen der mit dem Erwerb vom Übernehmer angestrebte Zweck bzw sein Motiv bei Vertragsabschluss erkennbar, ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung neben dem objektiven Gewicht des Mangels auch der deklarierte Erwerbszweck mit zu berücksichtigen.OGH 8 Ob 63/05f, 21.07.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119978 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 28.
- OGH 1 Ob 67/25x, 27.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 95/24k, 25.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 33/24w, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 183/20p, 25.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 42/17p, 04.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 198/15v, 30.03.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
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