Kann ich den Kauf rückgängig machen, obwohl die Sache weg ist?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 14.09.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auch durch die Euthanasierung eines Pferdes wäre das Wandlungsrecht nicht gefährdet und eine unterbliebene Rückgabe ohne Auswirkung auf den Zahlungsanspruch.OGH 6 Ob 66/22g, 14.09.2022
- Hier: Für eine Rückabwicklung der empfangenen Leistung kommen theoretisch im Weiterverkaufsfall zwei Möglichkeiten in Frage,<br/>a) die Anrechnung des erzielten Weiterverkaufspreises (bzw des objektiven Zeitwerts im Zeitpunkt des Weiterverkaufs, wenn dieser abweicht) zuzüglich eines angemessenen Benützungsentgelts,<br/>b) die Anrechnung des objektiven Werts der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des rückabzuwickelnden Ankaufs (RS0016360 [T4]).<br/>In der Variante a) entspricht die Herausgabe des Zeitwerts des weiterveräußerten Fahrzeugs in Geld der ursprünglich gebotenen Naturalrückstellung in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt der Wandlung befindet. Hat der Käufer durch Benützung den Kilometerstand erhöht und damit typischerweise den Zeitwert des Fahrzeugs vermindert, ist diese Abwertung dem Verkäufer nicht zuzurechnen, sondern der Vorteil des Käufers – so wie bei Naturalrückgabe – angemessen zu vergüten.<br/>Ihre Grenze nach oben findet diese Anrechnung aber jedenfalls im objektiven Wert der verkauften Sache, weil der Verkäufer aus dem Titel der Rückabwicklung nicht bereichert werden soll, sondern nicht mehr zurückerhalten kann, als er ursprünglich geleistet hat. <br/>In der Variante b), die dem Standpunkt der Revisionswerber und der dargestellten herrschenden Rechtsprechung entspricht, erhält der Verkäufer mit dem objektiven Wert der Sache im Verkaufszeitpunkt bereits das volle Äquivalent seiner erbrachten Leistung zurück. Hier bleibt für die zusätzliche Anrechnung eines Vorteils des Käufers kein Raum.OGH 8 Ob 56/21z, 26.05.2021
- Hier: Infolge Wandlung ist vom Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises der objektive Wert der nicht mehr rückstellbaren mangelhaften Sache im Zeitpunkt der Veräußerung abzuziehen.OGH 8 Ob 56/21z, 26.05.2021
- Im Hinblick auf die ausdrückliche Weigerung des Beklagten, Gewährleistungsansprüche des Klägers zu erfüllen, liegt in der Weiterveräußerung des Gebrauchtwagens kein stillschweigender Verzicht auf die Wandlung.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
- Der Umstand, dass der Kaufgegenstand nicht zurückgegeben werden kann, schließt die Wandlung als solche nicht aus, sondern führt nur dazu, dass dessen Wert vom Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzuziehen ist.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Wenn die klagende Partei zufolge Weiterveräußerung des Weines zu dessen Rückgabe nicht in der Lage ist, besteht zwar grundsätzlich - die Verwertbarkeit des Weines vorausgesetzt - ein Wertvergütungsanspruch des Beklagten; dieser nimmt der klagenden Partei aber eben nicht den Wandlungsanspruch und steht daher dem Klagebegehren - das Leistungsbegehren enthält auch ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Wandlung - nicht entgegen.OGH 8 Ob 677/88, 22.02.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018593 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 6 Ob 66/22g, 14.09.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer eine Sache trotz Kenntnis der Mängel weiter benützt, kann den Vertrag in der Regel nicht mehr rückgängig machen; darin liegt meist ein stillschweigender Verzicht, vor allem wenn die Benützung lange dauert. Wer die Aufhebung will, muss die Sache möglichst in dem Zustand zurückstellen, in dem er sie erhalten hat.
Das müssen Sie als Käufer beweisen. Haben Sie die Rückstellung der Sache schuldhaft unmöglich gemacht, kann der Anspruch auf Rückabwicklung entfallen. Sie tragen die Beweislast dafür, dass Sie die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht verschuldet haben. Nach neuerer Rechtsprechung bleibt der Anspruch aber bestehen und der Wert der Sache wird nur angerechnet.