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Wer muss beweisen, dass ich den Mangel rechtzeitig gemeldet habe?

günstig für Verkäufer betrifft Käufer, Verkäufer, Übernehmer, Übergeber
Das müssen Sie beweisen, wenn Sie Gewährleistung verlangen. Lässt sich der Zeitpunkt nicht genau feststellen, kommt es darauf an, ob sich der Mangel jedenfalls in den sechs Monaten vor Einbringung der Klage einordnen lässt. Gelingt diese Zuordnung nicht, ist die Frist nicht nachgewiesen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 29.03.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Die Beweislast für die Wahrung der Frist trifft den Gewährleistungsberechtigten. Bei zeitlich nicht exakter Bestimmbarkeit kommt es darauf an, ob eine Zuordnung in die vom Tage der Klageeinbringung rückzurechnende sechsmonatige Frist jedenfalls möglich ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018933 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Käufer Beweislast beim Mangel der Sache

Bleibt offen, wann ein Mangel aufgetreten ist und woher er kommt, geht das zu Lasten dessen, der Ihnen die Sache übergeben hat. Er muss nämlich beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, wirken sich die Unklarheiten gegen ihn aus.

günstig für Käufer Beweislast bei Gewährleistungsfristen

Der Übergeber, also die Person oder der Betrieb, von dem Sie die Sache erhalten haben. Die Fristen für Mängelansprüche sind Verjährungsfristen, und wer sich auf Verjährung beruft, muss die Umstände dafür beweisen. Sie müssen die Rechtzeitigkeit also nicht selbst nachweisen.

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