Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2022 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 27/22g

Worum es ging: Wie lange kann ich Schadenersatz wegen eines gebrochenen Vertrags fordern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Das gilt auch für Ansprüche, die aus der Verletzung eines Vertrags stammen, etwa auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, auf eine Vertragsstrafe oder auf das Reugeld. Dass der Erfüllungsanspruch selbst länger bestehen kann, ändert daran nichts.

Das muss derjenige beweisen, der sich auf die Gewährleistung beruft. Wollen Sie sich also auf die dreijährige Frist stützen, müssen Sie die Voraussetzungen dafür nachweisen. Gelingt Ihnen das nicht, bleibt es bei der kürzeren Frist.

Das müssen Sie beweisen, wenn Sie Gewährleistung verlangen. Lässt sich der Zeitpunkt nicht genau feststellen, kommt es darauf an, ob sich der Mangel jedenfalls in den sechs Monaten vor Einbringung der Klage einordnen lässt. Gelingt diese Zuordnung nicht, ist die Frist nicht nachgewiesen.

Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem klargestellt ist, dass die Firma den Mangel nicht mehr beheben wird. Ab dann beginnt die Verjährungsfrist für Ihren Schadenersatz. Dasselbe gilt, wenn für Sie erkennbar wird, dass ein Verbesserungsversuch misslungen ist; vorher müssen Sie keine aufwendigen Untersuchungen anstellen.

Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.

Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.

Der Übergeber, also die Person oder der Betrieb, von dem Sie die Sache erhalten haben. Die Fristen für Mängelansprüche sind Verjährungsfristen, und wer sich auf Verjährung beruft, muss die Umstände dafür beweisen. Sie müssen die Rechtzeitigkeit also nicht selbst nachweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489 ABGB § 933 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.693 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Geschäftszahl

4Ob27/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J* B* und 2. H* B*, beide *, beide vertreten durch Sauerzopf und Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A* C*, Ungarn, vertreten durch Dr. Eva Domjan, Rechtsanwältin in Graz, wegen 23.552,77 EUR sA, über die ordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2021, GZ 12 R 85/21i-41, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 5. August 2021, GZ 2 Cg 1/20m-34, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail