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Muss mir der Beschenkte über das Vermögen Auskunft geben?

günstig für Beschenkter betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Beschenkte, Kinder
Eine Pflicht, das Vermögen unter Eid anzugeben, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben und darf nicht ausdehnend angenommen werden. Wer vom Verstorbenen zu Lebzeiten etwas geschenkt bekommen hat, muss einem Pflichtteilsberechtigten daher nicht angeben, was er erhalten hat. Das gilt selbst dann, wenn der Verstorbene sein ganzes Vermögen verschenkt hat und es deshalb kein Verlassenschaftsverfahren gab.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Eine nicht aus einer privatrechtlichen Vereinbarung, sondern aus dem Gesetz selbst abgeleitete Pflicht zur eidlichen Angabe des Vermögens muss sich ausdrücklich aus der zugrundeliegenden Norm ergeben; Art XLII EGZPO ist keinesfalls ausdehnend auszulegen. Eine Verpflichtung des Beschenkten, einem Pflichtteilsberechtigten das von einem Erblasser noch durch Rechtsgeschäft unter lebenden erhaltende Vermögen anzugeben, besteht daher selbst dann nicht, wenn dieser das gesamte Vermögen verschenkt hatte und daher kein Verlassenschaftsverfahren stattfand.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019051 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

ABGB §951; EGZPO ArtXLII IC; EGZPO ArtXLII IF

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