Brauche ich einen Vertrag, um Auskunft über Vermögen zu erhalten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: konkret Pflichtteilsberechtigter.OGH 2 Ob 163/23v, 25.10.2023
- Einem erbantrittserklärten Erben steht vor Einantwortung ein Manifestationsanspruch iSd Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO im eigenen Namen nicht zu.OGH 5 Ob 225/12t, 16.07.2013
- Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen.OGH 7 Ob 147/06b, 29.11.2006
- Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zum ersten Fall des Art XLII EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens, wenn die Voraussetzungen lt Beisatz T4 sowie ein bewusstes absichtliches Verschweigen oder Verheimlichen und damit eine Tätigkeit, die diesen Erfolg bezweckt gegeben sind.OGH 7 Ob 269/02p, 15.01.2003
- Wenn der Kläger durch die Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten privatrechtlichen Interessen beeinträchtigt wird.OGH 1 Ob 2370/96b, 16.12.1996
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- Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen allein genügt nicht.OGH 9 ObA 13/91, 13.03.1991
- Hier aber: Voraussetzung ist, dass der Kläger nicht weiß, wie groß und in welcher Weise zusammengesetzt ein Vermögen ist. Die Klage dient aber nicht dem Zweck, den unbekannten Aufenthaltsort eines bereits bekannten Vermögensstückes zu ermitteln.OGH 7 Ob 525/90, 22.02.1990
- Voraussetzung für diese Klage ist bloß der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes und dass der Kläger im ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist; die Verheimlichung oder Verschweigung muss aber absichtlich erfolgt sein.OGH 8 Ob 518/87, 12.02.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034834 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 1 Ob 124/25d, 27.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 29/23w, 19.04.2023, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EGZPO ArtXLII IB
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Zur Angabe des Vermögens und zum Eid darüber ist nur verpflichtet, wer ein Vermögen bewusst und absichtlich verschwiegen oder verheimlicht hat. Dafür braucht es ein Verhalten, das gerade darauf abzielt, das Vermögen zu verbergen.
Wenn Sie bloß keine Auskunft über Ihr Vermögen und Ihre Einkünfte geben, gilt das noch nicht als Verheimlichen oder Verschweigen. Das allein reicht daher nicht aus, um Sie zur Vermögensangabe unter Eid zu verpflichten.