Zum Inhalt springen

Rechtssatz RS0019176

Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.08.2026 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Ist der geschuldete Gesamtbetrag (Grundbetrag und Aufwertungsbetrag) am Fälligkeitstag bzw Zahlungstag nicht bekannt, weil die für diesen Tag (in der Folge) berechnete (unveröffentlichte) Indexzahl maßgebend sein soll, so ist als vereinbart anzunehmen, daß der Schuldner vorerst den unter Zugrundelegung der zuletzt veröffentlichten Indexzahl berechneten Gesamtbetrag und sogleich nach Veröffentlichung der für diesen Zeitpunkt berechneten Indexzahl einen sich daraus etwa ergebenden weiteren Aufwertungsbetrag zu zahlen hat, bei dem es dann sein Bewenden hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019176 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Klage ohne bekannten Betrag
Verfahrensrecht · Ausnahme vom bestimmten Klagebegehren
Familienrecht · Reiner Wert des Anlageguts
Exekution · Bestimmtheit des Exekutionstitels
Vertragsrecht · Eindeutige Erklärung bei der Zahlung