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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 11.06.2010

ABGB § 986

Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags § 986. (1)Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. (2)Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. (3)Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eine Vereinbarung, die den geschuldeten Betrag an die Geldentwertung anpasst, verstößt für sich weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten. Unzulässig ist sie nur dort, wo sie ausdrücklich verboten ist.

Ja. Ein Urteil auf Räumung Zug um Zug gegen einen wertgesicherten, also berechenbaren Geldbetrag ist zulässig. Geräumt werden darf, sobald der im Urteil genannte Betrag ohne Aufwertung bezahlt ist. Meinen Sie, dass Ihnen mehr zusteht, müssen Sie das gesondert einklagen.

Nehmen Sie die Zahlungen weiterhin in der ursprünglichen Höhe an, liegt darin allein noch kein stillschweigender Verzicht auf die vorgesehene Aufwertung und auf die vereinbarte Berechnungsart.

Nicht unbedingt. Es kann unangemessen sein, den vereinbarten Verlust aller Zahlungsfristen geltend zu machen, wenn Sie nur wegen unterschiedlicher Auslegung mit einem verhältnismäßig geringen Betrag in Rückstand geraten sind. Es zählen dabei die getroffene Vereinbarung, das Verhältnis des Rückstands zum geschuldeten Betrag und das Verhalten beider Seiten.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Sie Ihr Begehren nicht mehr erfolgreich auf einen höheren Betrag ausdehnen. Eine Klage unterbricht die Verjährung nämlich nur für den eingeklagten Teil; für den nicht eingeklagten Rest läuft die Frist weiter.

Eine Rente wegen einer Körperverletzung wird nicht automatisch an den Verbraucherpreisindex oder an Kollektivvertragslöhne gebunden. Für eine spätere Erhöhung können nämlich auch andere Umstände wichtig sein.

Vollstreckt werden darf nur, wenn sich der Umfang der geschuldeten Leistung aus dem Titel selbst ergibt. Es ist nicht zulässig, diesen Umfang erst mit zusätzlichen Urkunden nachzuweisen.

Ist der geschuldete Gesamtbetrag (Grundbetrag und Aufwertungsbetrag) am Fälligkeitstag bzw Zahlungstag nicht bekannt, weil die für diesen Tag (in der Folge) berechnete (unveröffentlichte) Indexzahl maßgebend sein soll, s …

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