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Muss die alte Hausverwaltung die Unterlagen herausgeben?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Mieter, Hausverwalter, Eigentümergemeinschaft
Ja. Zinslisten sind keine bloß privaten Aufzeichnungen des Verwalters, sondern Belege, die mit jeder regelmäßigen Abrechnung vorzulegen sind. Nach dem Ende der Verwaltertätigkeit sind sie im Zuge der Schlussrechnung herauszugeben, damit die neue Verwaltung ungehindert weiterarbeiten kann. Originalbelege sind ohne Verzug herauszugeben, unabhängig davon, ob die Rechnung schon genehmigt wurde.

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Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Die im MRG nicht näher genannten Zinslisten sind Urkunden, die zur Überprüfung von Abrechnungen herangezogen werden können. Dabei handelt es sich nicht bloß um private Aufzeichnungen des Verwalters, sondern um Belege, die mit jeder regelmäßigen Abrechnung dem Auftraggeber vorzulegen, nach der Beendigung der Verwaltertätigkeit aber aus Anlaß der dabei zu erstellenden Schlußrechnung nach erteilter Entlastung herauszugeben sind, um dem neuen Verwalter die ungehinderte Fortführung der Verwaltungstätigkeit zu ermöglichen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019477 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Beanstandung der Verwalterabrechnung

Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.

günstig für Verwalter Angebote bei Erhaltungsarbeiten im Haus

Der Verwalter ist nicht verpflichtet, bei der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Angebote zur Abstimmung zu stellen. Er darf die Abstimmung also auf einzelne Angebote beschränken.

Verwandte Fragen

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