Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 91/23f
Worum es ging: Ist eine Gefälligkeit unter Bekannten schon ein verbindlicher Vertrag?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das hängt davon ab, ob den Beteiligten erkennbar das Bewusstsein fehlte, mit ihrer Absprache Rechtsfolgen auszulösen. Fehlt der Wille zur rechtlichen Bindung, liegt nur eine jederzeit widerrufliche Gefälligkeit vor. Auch eine unentgeltliche Leistung kann aber ein Rechtsgeschäft sein.
Ob eine Vereinbarung bereits vollständig ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Wurde über einen Punkt verhandelt und darüber keine Einigung erzielt, ist der Kaufvertrag nicht geschlossen, auch wenn Sie sich über die Sache und den Preis längst einig sind.
Grundsätzlich nicht. Ein Auftrag betrifft die Besorgung von Rechtsgeschäften oder anderen Rechtshandlungen, rein tatsächliche Tätigkeiten fallen im Allgemeinen nicht darunter. Sind solche tatsächlichen Handlungen aber mit rechtsgeschäftlicher Tätigkeit verbunden, werden für ihre Beurteilung die Regeln über Auftrag und Bevollmächtigung herangezogen.
Ja. Zinslisten sind keine bloß privaten Aufzeichnungen des Verwalters, sondern Belege, die mit jeder regelmäßigen Abrechnung vorzulegen sind. Nach dem Ende der Verwaltertätigkeit sind sie im Zuge der Schlussrechnung herauszugeben, damit die neue Verwaltung ungehindert weiterarbeiten kann. Originalbelege sind ohne Verzug herauszugeben, unabhängig davon, ob die Rechnung schon genehmigt wurde.
Die gesetzliche Regel, wonach derjenige das Risiko trägt, in dessen Interesse jemand tätig wird, wird nach der Rechtsprechung auch auf Arbeitsverhältnisse angewendet. Erleiden Sie also einen Schaden, der sich gerade aus der Erfüllung Ihrer Arbeitsaufgabe ergibt, kann Ihnen der Arbeitgeber dafür Ersatz schulden. Ein Schaden aus dem allgemeinen Lebensrisiko, etwa ein Diebstahl in der Freizeit, gehört nicht dazu.
Ja. Wer einen Auftrag erteilt, haftet nicht nur für Schäden, die er selbst verschuldet hat, sondern auch für alle Schäden, die mit der Erfüllung des Auftrages verbunden sind. Diese Haftung besteht unabhängig von einem Verschulden. Sie gilt sinngemäß auch, wenn ein Dienstnehmer mit einem Fahrzeug des Dienstgebers einen Schaden verursacht, der die Versicherungssumme übersteigt.
Ja. Das Gericht muss die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen klären, auch wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind. Diese Pflicht gilt ebenso im Berufungsverfahren. Bei einem Verbesserungsauftrag an einen Rechtsanwalt genügt allerdings der bloße Hinweis auf den Mangel.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich beide Seiten über den Inhalt einig sind und den Willen zum Abschluss erklärt haben. Solange noch Fragen offen sind, besteht kein Vertrag. Beim Preis genügt es aber, dass er bestimmbar ist, etwa als angemessener Preis oder als der gesetzlich zulässige Mietzins.
Meist nicht. Die Haftungsbegünstigung gilt nicht nur für Personen, die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt sind, sondern auch für solche, die wie ein Beschäftigter tätig werden, sei es auch nur vorübergehend. Entscheidend ist die Eingliederung in den Betrieb. Das Privileg erfasst auch Unfälle, die den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind.
Nein. Entscheidend ist, wie Ihr Verhalten objektiv zu verstehen war, nicht was Sie sich dabei gedacht haben. Wer nur auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhalts hinweist, gibt im Zweifel keine verbindliche Erklärung ab, weil das für den Empfänger erkennbar nichts ändern soll.
Ja. Die Regel, dass der Auftraggeber den notwendigen oder nützlichen Aufwand ersetzen muss, gilt nicht nur beim klassischen Auftrag. Sie kann auch auf andere Fälle sinngemäß angewendet werden, in denen jemand im Interesse eines anderen tätig wird, etwa bei einem Betreuungsvertrag. Die Beteiligten können aber etwas anderes vereinbaren.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 20.09.2022, 21 Cg 15/21d-24
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 14.02.2023, 3 R 227/22k-33
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1002 ABGB § 1014 ABGB § 170 ABGB § 865 ASVG § 176 ASVG § 333 ZPO § 182a
Entscheidungstext
73 Absätze, 22.600 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.05.2023
Geschäftszahl
2Ob91/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Mag. Vančo Apostolovski LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. E*, 2. K*, beide *, vertreten durch Mag. Karl Peter Resch, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen 43.734 EUR und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. Februar 2023, GZ 3 R 227/22k-33, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. September 2022, GZ 21 Cg 15/21d-24, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird – soweit es die erstbeklagte Partei betrifft – bestätigt. Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass das Ersturteil in der Hauptsache wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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