Muss jemand klar sagen, dass er nicht für sich handelt?
günstig für Geschäftspartner betrifft Vertragspartner, Vertreter, Unternehmer, Konsument
Wer nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen einen Vertrag abschließt, muss das eindeutig zum Ausdruck bringen, wenn es für die andere Seite nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Das verlangen Treu und Glauben.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (69 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen Verträge abschließt, dies eindeutig zum Ausdruck bringt, wenn es den Vertragsteilen nicht ohne weiteres erkennbar ist. (EvBl 54/310)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Frage des Zustandekommens eines Treuhandverhältnisses.OGH 8 Ob 87/06m, 18.04.2007
- Derjenige, der nicht im eigenem Namen, sondern in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft Verträge abschließen will, muss dies eindeutig zum Ausdruck bringen, wenn dies dem Vertragspartner nicht ohne weiteres erkennbar ist.OGH 8 Ob 87/06m, 18.04.2007
- Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte.OGH 6 Ob 69/04x, 06.10.2005
- Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann.OGH 6 Ob 69/04x, 06.10.2005
- Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt.OGH 6 Ob 195/05b, 06.10.2005
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Einer Offenlegung bedarf es jedoch dann nicht, wenn dem anderen Teil ohne weiteres oder aus den Umständen erkennbar ist, daß nicht im eigenen Namen gehandelt wird oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtet.OGH 2 Ob 348/97h, 25.03.1999
- Macht der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht deutlich, daß er für die Gesellschaft handelt, haftet er persönlich.OGH 10 Ob 2119/96g, 22.10.1996
- Oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtete.OGH 3 Ob 6/96, 26.06.1996
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 337/89, 06.12.1989
- Für die Offenlegung reicht es auch nicht ohne weiteres aus, daß dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Weg der indirekten Stellvertretung geschehen kann. Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen.OGH 4 Ob 555/87, 16.06.1987
- Abweichend von 4 Ob 103/80OGH 6 Ob 776/81, 16.12.1982
- Ein mit dem bevollmächtigten Vertreter eines Gewerbetreibenden geschlossener Vertrag kommt dann mit dem Gewerbetreibenden zustande, wenn der Vertreter den auch nicht ausgedrückten Willen hatte, für diesen abzuschließen und es für den Dritten gleichgültig ist, mit wem er abschließt.OGH 6 Ob 704/81, 27.08.1981
- Für den Dritten muß Klarheit bestehen, daß der Handelnde nicht im eigenen, sondern im fremden Namen agiert, und deshalb muß auch vom Handelnden gefordert werden, daß sein Zuordnungswille erkennbar ist, sei es auch nur aus den Umständen, unter denen der Rechtsakt gesetzt wird.OGH 5 Ob 614/81, 09.06.1981
- Es kommt nicht darauf an, ob dem Vertragspartner insoweit Fahrlässigkeit zur Last fällt, als er bei gehöriger Aufmerksamkeit - gegebenenfalls auch auf Grund eigener Erkundigungen - hätte erkennen können, daß der Vertreter nicht im eigenen Namen abschließen wollte.OGH 4 Ob 103/80, 19.05.1981
- Auf den rechtsgeschäftlichen Zuordnungswillen des Handelnden allein kann es nämlich wegen des Vertrauensschutzes nicht ankommen.OGH 5 Ob 596/79, 16.10.1979
- Nachträglich auftretenden Umstände verändern das schon begründete (Dienstverhältnis) Verhältnis nicht mehr.OGH 4 Ob 46/75, 09.09.1975
- Geschäftsführer des Komplementärs einer GmbH & Co KG.OGH 6 Ob 122/74, 26.08.1974
- Hier: Bestellung durch Geschäftsführer einer GmbH ohne Erklärung, für GmbH anzuschließen.OGH 7 Ob 230/71, 12.01.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019558 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 69.
- OGH 5 Ob 199/23k, 11.01.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Handeln im Namen eines anderen
Vertragsrecht · Handeln im fremden Namen
Vertragsrecht · Offenlegung des Vertretungsverhältnisses
Vertragsrecht · Beweislast bei Stellvertretung
Vertragsrecht · Zweifel über Handeln in fremdem Namen