Muss jemand sagen, dass er für einen anderen handelt?
günstig für Vertragspartner betrifft Käufer, Verkäufer, Vertreter, Unternehmer
Wer im Namen eines anderen ein Geschäft abschließt, muss das im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklären. Andernfalls muss es zumindest aus den Umständen erkennbar sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (60 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muss im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein (Offenlegungsprinzip).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ärztlicher Behandlungsvertrag (Covid-Schutzimpfung).OGH 4 Ob 40/24x, 19.03.2024
- Hier: Die Förderung fremden Wettbewerbs ist keine typische Aufgabe eines GmbH-Geschäftsführers. Mangels weiterer Anhaltspunkte zu Vorteilen für die Beklagte oder für ein tatsächliches Handeln im Namen der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass der Geschäftsführer als natürliche Person und nicht als Organ der Beklagten handelte.OGH 4 Ob 20/22b, 22.11.2022
- Hier: Mehrere Seilbahn- und Liftgesellschaften schließen sich zu einem Tarifverbund zusammen.OGH 4 Ob 66/20i, 05.06.2020
- Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll.OGH 2 Ob 236/14s, 08.06.2015
- Hier: Frage mit wem der Beförderungsvertrag im Gebiet eines Verbundes an Schigebieten zustande kommt; im Zweifel Eigengeschäft des Unternehmens, dessen Liftkarten zum Befahren des gesamten Schigebiets berechtigen (so schon 4 Ob 251/06z).OGH 6 Ob 13/13z, 31.01.2013
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- Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte.OGH 6 Ob 69/04x, 06.10.2005
- Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann.OGH 6 Ob 69/04x, 06.10.2005
- Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt.OGH 6 Ob 195/05b, 06.10.2005
- Die Grundsätze von Treu und Glauben gebieten es, auf den Wechsel einer Vertragspartei während der Abwicklung eines Geschäfts deutlich hinzuweisen und den Geschäftspartner davon in Kenntnis zu setzen.OGH 1 Ob 72/01x, 24.04.2001
- Wer einen Vertrag (auch) als Vertreter eines anderen abschließt, muss dies seinem Vertragspartner gegenüber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, insbesondere dann, wenn der Wille des Handelnden zur Vertretung nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar ist.OGH 1 Ob 36/00a, 06.10.2000
- Dies gilt im besonderen Maß im formstrengen Wechselrecht, wonach grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild" maßgeblich ist (SZ 55/35).OGH 8 Ob 24/99h, 26.08.1999
- Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen.OGH 2 Ob 348/97h, 25.03.1999
- Andernfalls kommt der Vertrag mit dem Handelnden selbst zustande.OGH 4 Ob 2322/96s, 12.11.1996
- Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, dass der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger.OGH 4 Ob 1526/96, 12.03.1996
- Für die Offenlegung reicht es auch nicht ohne weiteres aus, dass dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Weg der indirekten Stellvertretung geschehen kann. Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen.OGH 4 Ob 555/87, 16.06.1987
- Sonst kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten.OGH 2 Ob 533/80, 16.09.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0088884 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 60.
- OGH 5 Ob 213/24w, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 40/24x, 19.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 199/23k, 11.01.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 150/21a, 21.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 196/17z, 21.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 16/16k, 29.03.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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