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Muss jemand sagen, dass er für einen anderen handelt?

günstig für Vertragspartner betrifft Käufer, Verkäufer, Vertreter, Unternehmer
Wer im Namen eines anderen ein Geschäft abschließt, muss das im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklären. Andernfalls muss es zumindest aus den Umständen erkennbar sein.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (60 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muss im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein (Offenlegungsprinzip).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 16 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0088884 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 60.

Im Gesetz

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