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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1017

in Rücksicht eines Dritten. § 1017. In so fern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellt, kann er ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen. Hat er also innerhalb der Gränzen der offenen Vollmacht mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen; so kommen die dadurch gegründeten Rechte und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten; nicht aber dem Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber ertheilte geheime Vollmacht hat auf die Rechte des Dritten keinen Einfluß.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wer auf der Seite Ihres Vertragspartners steht, für diesen als Organ oder Hilfsperson aufgetreten ist und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, ist kein Dritter. Sein Verhalten trifft daher Ihren Vertragspartner unmittelbar.

Wer für einen anderen auftritt, muss das offenlegen. So sollen Sie nicht darüber im Unklaren bleiben, wem gegenüber Sie berechtigt und verpflichtet sind. Das gilt besonders für alle, die als Organ oder als bevollmächtigter Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Dritten Geschäfte machen.

Haben Sie jemanden bevollmächtigt, das gesamte Versicherungsverhältnis für Sie abzuwickeln, wird Ihnen dessen Verhalten zugerechnet. Das gilt auch für die Pflichten, die Sie gegenüber der Versicherung treffen.

Ist nicht ausdrücklich gesagt worden, dass jemand für einen anderen handelt, kommt es sorgfältig darauf an, wie Sie sein Auftreten aus Ihrer Sicht verstehen mussten. Bleibt es zweifelhaft, gilt das Geschäft als eigenes Geschäft des Handelnden.

Wer einen Vertrag für einen anderen schließt, muss erkennbar machen, dass er in fremdem Namen handelt. Ist das nicht erkennbar, kommt der Vertrag nicht mit dem anderen zustande. Dann haftet der Handelnde persönlich für die Verpflichtungen aus dem Geschäft, auf das sich der Vertragspartner im Vertrauen auf den Anschein eingelassen hat.

Wer nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen einen Vertrag abschließt, muss das eindeutig zum Ausdruck bringen, wenn es für die andere Seite nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Das verlangen Treu und Glauben.

Missbraucht Ihr Vertreter die ihm erteilte Vollmacht, bleibt das Geschäft mit dem Dritten grundsätzlich gültig, damit sich der Geschäftsverkehr darauf verlassen kann. Anders ist es nur, wenn der Dritte vom Missbrauch wusste. Dann ist er nicht schutzwürdig.

Ja, aber nur ausnahmsweise. Das setzt voraus, dass er ein erhebliches und unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Geschäft hatte oder bei den Verhandlungen in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, etwa durch außergewöhnliche Sachkunde oder eine Zahlungszusage. Das übliche Vertrauen in einen Verhandlungspartner genügt dafür nicht.

Wer im Namen eines anderen ein Geschäft abschließt, muss das im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklären. Andernfalls muss es zumindest aus den Umständen erkennbar sein.

Den Namen muss er nicht nennen, es genügt, dass Sie sich danach erkundigen können. Wer aber als Bevollmächtigter auftritt, ist am Vertragsgeschehen entscheidend beteiligt und trifft Aufklärungspflichten; verletzt er sie, haftet er Ihnen dafür. Verfolgt er beim Abschluss eigene Interessen, kann er sogar unmittelbar für Ansprüche gegen den Geschäftsherrn haften.

Nur mit ausreichender Vollmacht. Ergibt sich aus Ihrer Erklärung, dass das Konto für eine andere Person als Sie errichtet werden soll, richtet sich die Wirksamkeit nach den allgemeinen Regeln über die Vertretung. Dafür brauchen Sie zumindest eine Gattungsvollmacht, die sich auf die Kontoeröffnung erstreckt.

Möglicherweise ja. Zeichnet ein Geschäftsführer mit einer Abkürzung, die dem eingetragenen Firmenwortlaut nicht entspricht, muss er selbst beweisen, dass für Sie erkennbar war, dass er nur für die Gesellschaft handeln wollte. Gelingt ihm das nicht, können Sie ihn persönlich in Anspruch nehmen.

In der Regel nur, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. Wer als Vertreter innerhalb seiner Vollmacht handelt, haftet Ihnen für einen bloßen Vermögensschaden sonst nicht. Anders kann es sein, wenn er ein ausgeprägtes eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.

Hat jemand Ihre Leistung im Namen eines anderen entgegengenommen und war er dazu bevollmächtigt, gilt die Leistung als an diesen anderen erbracht. Zurückfordern können Sie daher von dem, der vertreten wurde, nicht vom Vertreter.

Die Vertretungsmacht soll den redlichen Geschäftsverkehr erleichtern und die redlich Beteiligten schützen, nicht unredliche Geschäfte ermöglichen. Erkennt der Geschäftspartner, dass Ihr Vertreter pflichtwidrig zu Ihrem Nachteil handelt, sind nicht er, sondern Sie geschützt; das gilt vor allem, wenn Vertreter und Dritter absichtlich zu Ihrem Schaden zusammenwirken. Schon grob fahrlässige Unkenntnis des Dritten vom Missbrauch macht das Geschäft unwirksam; wer sich darauf beruft, muss den Missbrauch aber beweisen.

Wirken Ihr Vertreter und der Geschäftspartner absichtlich zu Ihrem Nachteil zusammen, entfällt die Vertretungsmacht und der Vertretungsakt ist unwirksam. Das Geschäft ist außerdem wegen Sittenwidrigkeit ungültig, und zwar auch dann, wenn der Vertreter innerhalb seiner Vertretungsmacht gehandelt hat.

Sie werden geschützt, wenn der Vertretene die Vollmacht nach außen kundgetan hat, auch wenn er sie im Innenverhältnis nie erteilt hat. Das gilt aber nur, wenn dieser Anschein für Ihren Vertragsabschluss ursächlich war; dazu müssen Sie das Verhalten, das ihn hervorgerufen hat, damals gekannt haben. Behaupten und beweisen müssen Sie das selbst.

Ja. Was Ihr Vertreter für den Abschluss des Vertrags wusste oder wissen musste, wirkt auf Sie zurück. Nicht zugerechnet wird Ihnen dagegen das Wissen eines Notars oder Anwalts, den Sie nur mit der Errichtung der Vertragsurkunde und nicht auch mit Ihrer Vertretung beauftragt haben.

Den Namen muss er nicht sofort nennen. Es genügt, dass für Sie als Empfänger der Erklärung erkennbar ist, dass sie sich auf einen Dritten bezieht, etwa auf den Inhaber eines bestimmten Unternehmens, wer immer das sei; Sie müssen sich danach nur erkundigen können. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn Ihr Gegenüber bloß den Wunsch äußert, die Rechnung an jemand anderen zu senden.

Ja. Ersitzen Sie über einen Vertreter, einen Gehilfen oder eine Person, die die Sache für Sie innehat, müssen auch diese gutgläubig sein. Fehlt bei einer dieser Personen der gute Glaube, scheitert die Ersitzung.

In der Regel nicht. Eine Pflicht nachzuprüfen, ob dem Prokuristen im Innenverhältnis Beschränkungen auferlegt sind, und damit eine Haftung für Fahrlässigkeit besteht nur dann, wenn Sie nach den Umständen darauf schließen mussten, dass er seine Vertretungsmacht treuwidrig zum Nachteil des Firmeninhabers missbraucht.

Sie dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Prokurist zu allen Geschäften ermächtigt ist, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt; ob das Geschäft gewöhnlicher oder ungewöhnlicher Art ist, spielt dafür keine Rolle. Den Schutz verlieren Sie grundsätzlich nur, wenn Sie mit dem Prokuristen arglistig zum Nachteil des Firmeninhabers zusammengewirkt haben. Dasselbe gilt, wenn der Missbrauch jemand anderen schädigt, auf dessen Interessen der Vertretene erkennbar Bedacht nehmen wollte.

Nicht immer. Verstößt eine Zahlung oder Sicherheit gegen das Verbot, Einlagen zurückzugewähren, kann sich die Gesellschaft auch gegenüber der Bank weigern zu leisten. Das gilt nicht nur bei bewusstem Zusammenwirken. Es reicht, dass die Bank wusste, dass sie einem Gesellschafter den Anteilskauf finanziert und dafür Gesellschaftsvermögen als Sicherheit dient, oder dass sich ihr das geradezu aufdrängen musste.

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