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Muss der Vertreter sagen, für wen er handelt?

günstig für Vertreter betrifft Vertragspartner, Vertreter, Unternehmer, Käufer, Verkäufer
Den Namen muss er nicht sofort nennen. Es genügt, dass für Sie als Empfänger der Erklärung erkennbar ist, dass sie sich auf einen Dritten bezieht, etwa auf den Inhaber eines bestimmten Unternehmens, wer immer das sei; Sie müssen sich danach nur erkundigen können. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn Ihr Gegenüber bloß den Wunsch äußert, die Rechnung an jemand anderen zu senden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 21.11.2018 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Der Vertreter muss nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen. Vielmehr genügt es, dass sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten, also den Vertretenen, etwa dem Inhaber eines Unternehmens oder den Träger eines bestimmten Vermögens, wer dies auch immer sei, bezieht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019532 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 20.

Im Gesetz

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