Muss der Vertreter sagen, für wen er handelt?
günstig für Vertreter betrifft Vertragspartner, Vertreter, Unternehmer, Käufer, Verkäufer
Den Namen muss er nicht sofort nennen. Es genügt, dass für Sie als Empfänger der Erklärung erkennbar ist, dass sie sich auf einen Dritten bezieht, etwa auf den Inhaber eines bestimmten Unternehmens, wer immer das sei; Sie müssen sich danach nur erkundigen können. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn Ihr Gegenüber bloß den Wunsch äußert, die Rechnung an jemand anderen zu senden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 21.11.2018 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Der Vertreter muss nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen. Vielmehr genügt es, dass sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten, also den Vertretenen, etwa dem Inhaber eines Unternehmens oder den Träger eines bestimmten Vermögens, wer dies auch immer sei, bezieht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll.OGH 2 Ob 236/14s, 08.06.2015
- Hier aber war für einen redlichen Erklärungsempfänger der Wille des anderen, in fremdem Namen zu handeln, nicht ausreichend deutlich erkennbar.OGH 2 Ob 236/14s, 08.06.2015
- Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte.OGH 6 Ob 69/04x, 06.10.2005
- Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann.OGH 6 Ob 69/04x, 06.10.2005
- Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt.OGH 6 Ob 195/05b, 06.10.2005
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- Hier: Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens im Auftrag und mit Bevollmächtigung eines öffentlichen Auftraggebers, in dessen Kompetenz die Leistung, die Gegenstand der Ausschreibung ist, aufgrund gesetzlicher Regelung fällt.OGH 6 Ob 323/00v, 22.02.2001
- Das Handeln eines Bevollmächtigten, dem Auftrag und Vollmacht erteilt wurden, der dies aber nicht offenlegt, ist nicht zwingend als indirekte Stellvertretung zu deuten. Ob sein Handeln auf eigene Rechnung erfolgte, hängt von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles ab.OGH 6 Ob 323/00v, 22.02.2001
- Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, daß der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger.OGH 4 Ob 1526/96, 12.03.1996
- Die Nichtoffenlegung der Vollmacht ist nicht zwingend als indirekte Stellvertretung zu deuten.OGH 5 Ob 9/93, 19.01.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019532 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 7 Ob 196/17z, 21.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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