Wer haftet, wenn jemand nicht sagt, für wen er handelt?
günstig für Vertragspartner betrifft Unternehmer, Konsument, Vertragspartner, Vertreter
Wer einen Vertrag für einen anderen schließt, muss erkennbar machen, dass er in fremdem Namen handelt. Ist das nicht erkennbar, kommt der Vertrag nicht mit dem anderen zustande. Dann haftet der Handelnde persönlich für die Verpflichtungen aus dem Geschäft, auf das sich der Vertragspartner im Vertrauen auf den Anschein eingelassen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten (Gschnitzer, Allgemeiner Teil 229). Der Handelnde haftet dann persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Geschäft, das der Vertragspartner im Vertrauen auf den vom anderen Teil geschaffenen Rechtsschein abschließt. (so schon: 1/650/78 = SZ 51/102)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll.OGH 2 Ob 236/14s, 08.06.2015
- Legt der Vertreter nicht offen, dass er im Namen eines anderen handeln will, kommt das Geschäft im Zweifel mit ihm selbst zustande.OGH 9 Ob 84/14i, 25.02.2015
- Hier: Frage zwischen welchen Personen mangels Offenlegung eines Auftrags- und Bevollmächtigungsverhältnisses eine Treuhandvereinbarung zustande gekommen ist.OGH 2 Ob 105/08t, 14.08.2008
- Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte.OGH 6 Ob 69/04x, 06.10.2005
- Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann.OGH 6 Ob 69/04x, 06.10.2005
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt.OGH 6 Ob 195/05b, 06.10.2005
- Legt dies der Stellvertreter nicht offen, gilt das Geschäft als im eigenen Namen geschlossen.OGH 7 Ob 722/86, 09.07.1987
- Hier: WechselhaftungOGH 1 Ob 664/80, 31.10.1980
- Solidarische Haftung als Mitversicherer nach dem Inhalt des Versicherungsscheines (Volkswagenversicherungsdienst).OGH 7 Ob 40/79, 04.10.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019540 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 33.
- OGH 4 Ob 199/24d, 22.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 199/23k, 11.01.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 150/21a, 21.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 16/16k, 29.03.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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