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Wer haftet, wenn jemand nicht sagt, für wen er handelt?

günstig für Vertragspartner betrifft Unternehmer, Konsument, Vertragspartner, Vertreter
Wer einen Vertrag für einen anderen schließt, muss erkennbar machen, dass er in fremdem Namen handelt. Ist das nicht erkennbar, kommt der Vertrag nicht mit dem anderen zustande. Dann haftet der Handelnde persönlich für die Verpflichtungen aus dem Geschäft, auf das sich der Vertragspartner im Vertrauen auf den Anschein eingelassen hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (33 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten (Gschnitzer, Allgemeiner Teil 229). Der Handelnde haftet dann persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Geschäft, das der Vertragspartner im Vertrauen auf den vom anderen Teil geschaffenen Rechtsschein abschließt. (so schon: 1/650/78 = SZ 51/102)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019540 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 33.

Im Gesetz

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