Wer ist mein Vertragspartner, wenn das unklar geblieben ist?
günstig für Geschäftspartner betrifft Vertragspartner, Geschäftsführer, Unternehmer, Konsument
Ist nicht ausdrücklich gesagt worden, dass jemand für einen anderen handelt, kommt es sorgfältig darauf an, wie Sie sein Auftreten aus Ihrer Sicht verstehen mussten. Bleibt es zweifelhaft, gilt das Geschäft als eigenes Geschäft des Handelnden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Im Hinblick auf den das Stellvertretungsrecht beherrschenden Offenlegungsgrundsatz bedarf es in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliegt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen - das Auftreten des Handelnden verstehen musste; im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Förderung fremden Wettbewerbs ist keine typische Aufgabe eines GmbH-Geschäftsführers. Mangels weiterer Anhaltspunkte zu Vorteilen für die Beklagte oder für ein tatsächliches Handeln im Namen der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass der Geschäftsführer als natürliche Person und nicht als Organ der Beklagten handelte.OGH 4 Ob 20/22b, 22.11.2022
- Hier: Wenn ein ausdrückliches Handeln im fremden Namen nicht vorliegt, bedarf es in jedem Einzelfall der sorgfältigen Prüfung, wie der Dritte – von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen – das Auftreten des Handelnden verstehen musste. Die Beurteilung der Erkennbarkeit hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Maßgeblich ist auch hier die Vertrauenstheorie.OGH 8 Ob 114/20b, 23.02.2021
- Das Stellvertretungsrecht ist vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht.OGH 2 Ob 55/16a, 05.08.2016
- Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll.OGH 2 Ob 236/14s, 08.06.2015
- Fehlende Behauptungen zum Offenlegungsgrundsatz.OGH 5 Ob 147/13y, 17.12.2013
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Frage zwischen welchen Personen mangels Offenlegung eines Auftrags- und Bevollmächtigungsverhältnisses eine Treuhandvereinbarung zustande gekommen ist.OGH 2 Ob 105/08t, 14.08.2008
- Hier: Beförderungsvertrag mit Seilbahnunternehmen im Kartenverbund.OGH 4 Ob 251/06z, 16.01.2007
- Nach der Lehre vom objektiven Empfängerhorizont ist maßgebend, wen der Kunde für seinen Vertragspartner halten musste.OGH 4 Ob 251/06z, 16.01.2007
- Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte.OGH 6 Ob 69/04x, 06.10.2005
- Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann.OGH 6 Ob 69/04x, 06.10.2005
- Der Offenlegungsgrundsatz verlangt jedoch nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter. Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt.OGH 6 Ob 195/05b, 06.10.2005
- Wer einen Vertrag als Vertreter eines anderen abschließt, muss dies seinem Vertragspartner gegenüber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, insbesondere dann, wenn der Wille des Handelnden zur Vertretung nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar ist.OGH 3 Ob 279/02d, 21.08.2003
- Einer Offenlegung, nicht im eigenen, sondern in fremdem Namen handeln zu wollen, bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil das Handeln in fremdem Namen zumindest aus den Umständen erkennbar ist. Die Umstände, auf die eine Erkennbarkeit gestützt werden könnte, sind nach der Verkehrssitte zu bewerten. Stets kommt es hiebei auf den Erkenntnishorizont des Dritten an. Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Vertretenen durch den Vertreter. Es genügt, wenn sich der Dritte jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. Die Person des Vertretenen kann sich auch aus den Umständen ergeben.OGH 4 Ob 6/02i, 05.11.2002
- Für die Beurteilung, wer für wen handelte, besteht kein Ermessensspielraum.OGH 1 Ob 72/01x, 24.04.2001
- Im Stellvertretungsrecht ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ob es für den Vertragspartner erkennbar ist, dass sein Ansprechpartner für einen Dritten handeln will.OGH 1 Ob 72/01x, 24.04.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019516 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 43.
- OGH 5 Ob 199/23k, 11.01.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 150/21a, 21.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 114/18g, 28.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 196/17z, 21.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 62/15p, 28.06.2016, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 16/16k, 29.03.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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