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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

ABGB § 1029

§ 1029. (1)Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird ihr Umfang aus dem Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes beurtheilet. Wer einem Andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird vermuthet, daß er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu thun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist (§. 1009). (2)Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht dem Leistenden bekannte Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Haftung eines niedergelassenen Arztes stützt sich auf den meist stillschweigend geschlossenen Behandlungsvertrag. Abrechnungsfragen mit der Krankenkasse spielen dabei keine Rolle. Wird der abwesende Arzt in seiner Ordination vertreten, haftet er für die Fehler des Vertreters, wenn Sie vor der Behandlung nicht über die Vertretung aufgeklärt wurden und deshalb annehmen mussten, im Verantwortungsbereich des Ordinationsinhabers behandelt zu werden.

Nach außen kommt es nur darauf an, dass die Erklärung von dem dafür zuständigen Organ abgegeben wurde. Ob sie im Inneren auf einem satzungsgemäßen Beschluss beruht, ist dafür nicht maßgeblich.

Sie können von einem Nichteigentümer nur dann Eigentum erwerben, wenn dieser im eigenen Namen verfügt hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Tritt jemand dagegen im Namen des wahren Eigentümers auf, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, hängt Ihr Erwerb davon ab, ob Ihr Vertrauen auf die Vollmacht geschützt ist.

Haben Sie ein Papier blanko unterschrieben und füllt es der Empfänger anders aus als vereinbart, können Sie sich wehren. Sie können den Vertrag wegen List oder Irrtums anfechten oder verlangen, dass er angepasst wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Papier ausgefüllt wurde, ohne dass die andere Seite das mitbekam.

Wer für einen anderen auftritt, muss das offenlegen. So sollen Sie nicht darüber im Unklaren bleiben, wem gegenüber Sie berechtigt und verpflichtet sind. Das gilt besonders für alle, die als Organ oder als bevollmächtigter Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Dritten Geschäfte machen.

Ist nicht ausdrücklich gesagt worden, dass jemand für einen anderen handelt, kommt es sorgfältig darauf an, wie Sie sein Auftreten aus Ihrer Sicht verstehen mussten. Bleibt es zweifelhaft, gilt das Geschäft als eigenes Geschäft des Handelnden.

Auch ohne ausdrückliche Vollmacht kann jemand als bevollmächtigt gelten. Dafür müssen Umstände vorliegen, die bei Ihnen den begründeten Glauben wecken durften, der Handelnde dürfe das Geschäft abschließen. Ohne solche Umstände können Sie sich darauf nicht berufen.

Ja, soweit es sich um gewöhnliche Verträge handelt: übliche Laufzeit, übliche Kündigungsfristen, ortsübliche Bedingungen. Dazu zählen auch Weitergabe- und Präsentationsrechte zu gewöhnlichen Bedingungen. Ungewöhnliche Verträge, etwa ein besonders niedriger Zins oder ein langfristiger Vertrag mit Kündigungsausschluss, sind von seiner Vollmacht nicht gedeckt.

Ja. Die Anzeige nach dem Mietrechtsgesetz kann an den Hausverwalter gerichtet werden. An einen bloßen Prozessbevollmächtigten des Vermieters darf sie dagegen nicht gerichtet werden.

Alles, was nach dem Geschäftsgebrauch oder den Umständen des Falls in den Bereich des aufgetragenen Geschäfts gehört, also was ein solches Geschäft gewöhnlich mit sich bringt; das Wort gewöhnlich darf dabei nicht zu eng verstanden werden. Gewöhnliche Geschäfte müssen keine alltäglichen sein, der Gegensatz ist das außergewöhnliche Geschäft. Ungewöhnlich ist es, wenn im Verhältnis zum Unternehmen besonders große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen gewährt werden.

Nein, außer er hat den Anschein selbst mitverursacht. Sie sind in Ihrem Vertrauen auf eine Vollmacht nur geschützt, wenn der rechtfertigende Anschein durch das Verhalten desjenigen entstanden ist, zu dessen Nachteil er wirkt, sei es absichtlich oder fahrlässig. Diese Voraussetzung ist streng zu prüfen.

Damit jemand als vertretungsbefugt gilt, muss ein äußerer Umstand die Grundlage für Ihre Überzeugung geben, dass eine Vollmacht besteht. Dieser Umstand muss vom Vertretenen selbst geschaffen worden sein.

Sie können sich auf den äußeren Anschein einer Vollmacht nur berufen, wenn Sie die gebotene Aufmerksamkeit angewendet haben. Nur dann, wenn Sie danach vom Bestehen einer Vollmacht ausgehen durften, sind Sie geschützt.

Ja. Die Vollmacht des Hausverwalters deckt alles ab, was die Verwaltung erfordert und gewöhnlich damit verbunden ist. Dazu gehört auch die Beauftragung von Arbeiten zur Instandhaltung.

Ja. Die Entgegennahme einer gerichtlichen Aufkündigung des Mietverhältnisses gehört zur laufenden Verwaltung und ist daher von der Vollmacht der Hausverwaltung umfasst.

Nein, nicht ohne weiteres. Bei Mehrwertdiensten bestehen zwei getrennte Verträge: einer zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber, der andere zwischen dem Anbieter des Dienstes und der Person, die den Anschluss tatsächlich benützt hat. Wer bloß erlaubt, seinen Anschluss zu verwenden, erteilt damit keine Vollmacht.

Eine Sache gehört schon dann als Zubehör zu einer Hauptsache, wenn sie zu deren dauerndem Gebrauch bestimmt ist. Sie muss für den Betrieb nicht notwendig oder gar unentbehrlich sein. Wer mit der Fortführung eines Betriebs betraut ist, darf solches Zubehör auch verkaufen.

Eine stillschweigende Vollmacht liegt vor, wenn Sie aus dem Verhalten des Vertretenen schließen dürfen, dass er die Vollmacht erteilen will. Von einer Anscheinsvollmacht darf man dagegen nur ausgehen, wenn sein Verhalten allein den Schluss zulässt, er habe die Vollmacht bereits früher erteilt.

Verlangt die Gemeindeordnung für Geschäfte der Gemeinde die Schriftform, so begrenzt diese Vorschrift zugleich die Vertretungsmacht der für die Gemeinde handelnden Personen. Diese Besserstellung der Gemeinde ist sachlich gerechtfertigt.

Ob ein Vertrag mit einer Gemeinde gültig ist, richtet sich nach deren Gemeindeordnung. Wer mit einer Gemeinde abschließt, muss die dort geregelten Beschränkungen beachten und sie auch gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht kannte. Auf einen glaubwürdigen äußeren Anschein dürfen Sie sich nur berufen, wenn Sie sich mit gehöriger Aufmerksamkeit darauf verlassen durften.

Enthalten die Organisationsvorschriften einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Beschränkungen für die vertretungsbefugten Organe, wirken diese auch gegenüber Außenstehenden. Solche Beschränkungen sollen nicht zuletzt die juristische Person selbst schützen.

Ist der Umfang weder im Gesetz noch in der Vollmachtsurkunde festgelegt, wird er ausgelegt: Es zählt, wie das als Bevollmächtigung verstandene Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden werden durfte. Wer mit dem Vertreter zu tun hat, darf sich dabei auf die Bestellungsurkunde verlassen.

Sie werden geschützt, wenn der Vertretene die Vollmacht nach außen kundgetan hat, auch wenn er sie im Innenverhältnis nie erteilt hat. Das gilt aber nur, wenn dieser Anschein für Ihren Vertragsabschluss ursächlich war; dazu müssen Sie das Verhalten, das ihn hervorgerufen hat, damals gekannt haben. Behaupten und beweisen müssen Sie das selbst.

Den Namen muss er nicht sofort nennen. Es genügt, dass für Sie als Empfänger der Erklärung erkennbar ist, dass sie sich auf einen Dritten bezieht, etwa auf den Inhaber eines bestimmten Unternehmens, wer immer das sei; Sie müssen sich danach nur erkundigen können. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn Ihr Gegenüber bloß den Wunsch äußert, die Rechnung an jemand anderen zu senden.

Der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht ergibt sich aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäfts. Wie weit sie im konkreten Fall reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. So war etwa ein beauftragter Bauleiter nicht bevollmächtigt, im Namen seiner Auftraggeberin Absprachen mit dem Grundstücksnachbarn zu treffen.

Ja, bei Vereinbarungen von weittragender Bedeutung. Wer mit einem Verein etwa die Auflösung eines Mietvertrags vereinbart, muss durch Einsicht in die Statuten prüfen, wie weit die Vertretungsmacht des handelnden Organs reicht und ob eine nötige Beschlussfassung des Vorstands vorliegt. Handelt der Obmann zwar im Rahmen der Statuten, aber ohne die erforderliche Zustimmung des Vorstands, und hätten Ihnen bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken kommen müssen, bindet die Handlung den Verein nicht.

Wird ein blanko unterschriebenes Papier von jemandem falsch ausgefüllt, der gegenüber einem gutgläubigen Dritten als Ihr Vertreter erscheint, können Sie sich darauf gegenüber diesem Dritten nicht mit Erfolg berufen. Der gutgläubige Dritte darf sich also auf das Papier verlassen.

Wer ein blanko unterschriebenes Papier in Händen hat, erweckt damit den Anschein, es ausfüllen zu dürfen. Wird dieser Rahmen überschritten, können Sie sich grundsätzlich nur an denjenigen halten, der die Unterschrift missbraucht hat, nicht an einen gutgläubigen Dritten. Füllt der Dritte das Papier vor Ihren Augen aus, ist er nur geschützt, soweit sich das im Üblichen hält; wurde es vorher ausgefüllt, kommt es darauf an, ob eine Übermittlung durch einen Boten üblich ist.

Damit jemand auf eine Vollmacht vertrauen darf, müssen drei Dinge zusammentreffen. Es muss ein Sachverhalt vorliegen, aus dem sich ein Wille zur Vollmachtserteilung ableiten lässt, dieser Sachverhalt muss vom Geschäftsherrn zurechenbar veranlasst worden sein, und der andere darf von der fehlenden Vollmacht weder gewusst noch sie fahrlässig übersehen haben. Wer sich darauf beruft, muss alle drei Punkte beweisen.

Zu einem Teil ja. Der Bürgermeister führt nicht nur die Beschlüsse des Gemeinderats aus, er bereitet auch jene Rechtsgeschäfte vor, über die der Gemeinderat erst beschließen muss. Für diese Verhandlungen hat er eine aus dem Gesetz ableitbare Vollmacht, und die Gemeinde muss sich seine Erklärungen in dieser Rolle zurechnen lassen.

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