Wie viel muss ich zahlen, wenn ich Räume ohne Vertrag nutze?
günstig für Eigentümer betrifft Mieter, Vermieter, Eigentümer, Nutzer ohne Vertrag
Das Benützungsentgelt muss angemessen sein und entspricht bei Räumen dem dafür üblichen Mietzins. Wurde nicht behauptet, dass der vereinbarte Mietzins unangemessen war, ist das Entgelt in dieser Höhe anzunehmen. Es wird außerdem nicht nach Tagen berechnet, sondern nach den ortsüblichen Zinsperioden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Das Benützungsentgelt hat ein angemessenes zu sein und entspricht daher bei Bestandräumen dem für solche Räume zu zahlenden Mietzins. Wurde nicht behauptet, dass der vereinbarte Mietzins unangemessen gewesen sei, ist daher auch das Benützungsentgelt in der Höhe des vereinbarten Mietzinses anzunehmen. Wenn auch nicht gesagt werden kann, dass auch das Benützungsentgelt bereits im voraus gezahlt werden müsse, so ergibt sich doch aus der analogen Anwendung der Mietzinsbestimmungen, dass auch das Benützungsentgelt nicht nach Tagen zu bemessen ist, sondern ebenso wie der Mietzins nach den ortsüblichen Zinsperioden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das nach § 1041 ABGB zu entrichtende Entgelt für die Benützung einer fremden Sache ist regelmäßig der ortsübliche Bestandzins, also die Höhe des Betrages, den der Bereicherte sonst auf dem Markt für die Benützung hätte aufwenden müssen.OGH 6 Ob 212/06d, 12.10.2006
- Auch der nach den Regeln des Schadenersatzes begehrte entgangene Mietzins ist grundsätzlich nicht nach Tagen, sondern mangels Nachweises abweichender Vereinbarungen nach den ortsüblichen Zinsperioden zu bemessen.OGH 1 Ob 17/98a, 09.06.1998
- Bei Sachen, die in der Regel zum Gebrauch überlassen werden, kann der bezahlte Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils bilden.OGH 1 Ob 516/92, 15.01.1992
- Gilt auch für einen Pachtvertrag.OGH 8 Ob 278/65, 12.10.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019813 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 6 Ob 76/25g, 03.07.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 Ob 118/24x, 05.12.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 2 Ob 173/24s, 19.11.2024
Im Gesetz
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